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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Wer ist zuständig für den Vollzug des Art. 11a BayNatSchG?
Die Kreisverwaltungsbehörde als untere Immissionsschutzbehörde ist gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayNatSchG, Art. 1 Abs. 3 Nr. 3 BayImSchG für den Vollzug des Art. 11a BayNatSchG zuständig. Bei Himmelstrahlern und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Art. 11a Satz 2 BayNatSchG, die als Hauptanlagen i. d. R. immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen darstellen, sind gemäß Art. 1 Abs. 3 Nr. 3 BayImSchG die Kreisverwaltungsbehörden für die Überwachung des Verbots zuständig. Sind die Himmelstrahler oder Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung Teile oder Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (vgl. § 1 Abs. 2 der 4. BlmSchV), ist für den Vollzug des Verbots die Genehmigungsbehörde gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayImSchG zuständig. Art. 11a Satz 4 BayNatSchG findet Anwendung in immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren sowie in sonstigen Zulassungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. Soweit die Immissionsschutzbehörde das Verfahren nicht selbst führt, ist sie zu beteiligen und ihr Einvernehmen herzustellen.
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