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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Wer ist zuständig für den Vollzug des Art. 9 BayImSchG?
Die Überwachung der Einhaltung der Verbote aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayImSchG einschließlich der Ahndung im Wege des Ordnungswidrigkeitenrechts obliegt der Kreisverwaltungsbehörde als untere lmmissionsschutzbehörde.
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