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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Was passiert bei Verstößen gegen Art. 9 BayImSchG?
Neben den Möglichkeiten zum Erlass behördlicher Anordnungen und ggf. Androhung von Zwangsmitteln stellen Verstöße gegen Art. 9 BayImSchG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden, vgl. Art. 11 Abs. 1 Nr. 5 BayImSchG.
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