Bürger fragen, wir antworten
Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Gilt Art. 11a Satz 4 BayNatSchG auch für bestehende Anlagen, die keiner wesentlichen Änderungen i. S. v. § 16 BImSchG unterzogen werden sollen?
Lediglich Neuanlagen und die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage im Außenbereich lösen die Genehmigungspflicht gemäß Art. 11a Satz 4 BayNatSchG aus.
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