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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ausnahme vom Verbot der beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen im Außenbereich zugelassen werden?
Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayImSchG
Die Ausnahme ist für Gaststätten gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayImSchG möglich. Für zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe ist an der Stätte der Leistung ebenfalls eine Ausnahmeerteilung vorgesehen, sofern dort ein erhebliches Bedürfnis für die Lichtwerbung vorliegt (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayImSchG).
Bei der Ermessensausübung hat die Gemeinde das Individualinteresse an der Werbebeleuchtung gegenüber dem Interesse an der Eindämmung der Lichtverschmutzung abzuwägen. Das gesetzlich vorgeschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis hat ebenfalls in die Abwägung einzufließen.
Die Ausnahme vom Verbot kann zeitlich nur bis längstens 23 Uhr erteilt werden.
Eine Ausnahme kann beispielsweise gewährt werden, sofern eine Leuchtreklame in der freien Landschaft als Wegweiser für eine entlegene und schwierig auffindbare Gaststätte dient, vgl. Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayImSchG. Ferner könnte ein erhebliches Bedürfnis nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, wenn die Werbeanlage auf gewerbliche Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte („Hofladen", Christbaumverkauf) hinweist. Schließlich stellt auch eine Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine gewerbliche Leistungsstätte dar.
Anforderungen der §§ 23 – 25 BNatSchG
Die gemeindliche Befugnis zur Gewährung einer Ausnahme ist seit 01.03.2022 eingeschränkt für Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Kern-und Pflegezonen von Biosphärenreservaten durch die neuen Regelungen der §§ 23-25 BNatSchG (s.o. I.5.). Demnach sind auf Antrag Ausnahmen nur zulässig, soweit sie nicht den Schutzzweck des Gebietes beeinträchtigen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Über die Erteilung einer Ausnahme entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG).
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