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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Was gilt bezüglich der Beleuchtung bei Volksfesten im Außenbereich?
In der Regel wird die Beleuchtung von Fahrgeschäften auf Volksfesten während ihres Betriebs nicht vom Verbot des Art. 9 Abs. 2 BayImSchG erfasst sein. Werbeanlagen, die bei vernünftiger Betrachtung zugleich der Sicherheit dienen, sind zulässig. Bei Fahrgeschäften ist in der Regel davon auszugehen, dass der Beleuchtung eine nicht unerhebliche Sicherungsfunktion (sicheres Aus- und Einsteigen der Fahrgäste, Sicherungsmaßnahmen des Personals etc.) zukommt.
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