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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Fällt die private Haus- und Gartenbeleuchtung oder eine Beleuchtungsanlage im Freibad unter das Verbot des Art. 11a Satz 2 BayNatSchG?
Regelmäßig fällt dies nicht unter den Begriff des „Himmelstrahlers oder Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung“ gemäß Art. 11a Satz 2 BayNatSchG. Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind davon geprägt, dass deren Licht weitläufig sichtbar ist. Anders verhält es sich meist bei privaten Haus- und Gartenbeleuchtungen, da sich der Zweck einer Beleuchtungsanlage am Haus oder im Freibad in der Beleuchtung eben jener Einrichtung erschöpft.
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