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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Inhalt des Art. 11a BayNatSchG
Art. 11a Satz 1 BayNatSchG enthält ein Vermeidungsgebot für Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich. Der Außenbereich bestimmt sich nach § 35 BauGB. Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind nach Art. 11a Satz 2 BayNatSchG unzulässig. Zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut das Verbot des Art. 11a Satz 2 BayNatSchG nicht auf den Außenbereich beschränkt ist, also auch für Aufstellungsorte in bebauten Bereichen gilt. Art. 11a Satz 3 BayNatSchG regelt, dass die Auswirkungen auf die Insektenfauna bei der Aufstellung von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch in Bezug auf Straßenbeleuchtungsanlagen. Nach Art. 11a Satz 4 BayNatSchG dürfen Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen genehmigt werden. Lichtimmissionen können aus künstlichen Lichtquellen oder durch die Reflexion natürlicher (oder künstlicher) Lichtquellen resultieren. Art. 11a BayNatSchG (wie auch Art. 9 BayImSchG) erfasst nur künstliche Lichtquellen. Auf die Neuerungen der §§ 23 Abs. 4, 24, 25 BNatSchG wird nochmals hingewiesen.
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