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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Gilt Art. 11a Satz 3 BayNatSchG auch für Straßenbeleuchtungsanlagen?
Art. 11a Satz 3 BayNatSchG regelt, dass die Auswirkungen auf die Insektenfauna bei der Aufstellung von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden müssen. Diese Pflicht gilt auch in Bezug auf Straßenbeleuchtungsanlagen. Ziel ist es, „unnötiges Streulicht und ungünstige Wellenlängen“ als (Mit-)Ursache für das Insektensterben zu vermeiden. Hierbei ist die Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde zu beachten. Auf die neuen Regelungen der §§ 23-25 BNatSchG wird hingewiesen.
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