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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Ist die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot gemäß Art. 11a Satz 2 BayNatSchG möglich?
Die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot von Himmelstrahlern und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Damit bleibt nur die Möglichkeit von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Über die Erteilung einer Befreiung unter den in § 67 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen entscheidet nach Art. 56 Satz 1 letzter Hs. BayNatSchG die Regierung als höhere Naturschutzbehörde. Die Gewährung einer Befreiung kann nur in Sonderfällen erfolgen.
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