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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Inhalt des Art. 9 BayImSchG
Nach Art. 9 Abs. 1 BayImSchG ist es verboten, nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Dieses Verbot gilt sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich. Dem Wortlaut der Norm ist nur ein zeitlich beschränktes Verbot der Fassadenbeleuchtung zu entnehmen. Die Norm enthält keine Aussagen zur Beleuchtung der Innenräume. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayImSchG sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen im Außenbereich verboten. Ausnahmen von diesem generellen Verbot finden sich in Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayImSchG und stehen im Ermessen der Gemeinde. Die Werbung muss alleiniger Zweck der Beleuchtung sein. Der Gesetzgeber hat die öffentliche Sicherheit in Art. 9 Abs. 1 BayImSchG als gegenüber den dort geregelten Lichtemissionen vorrangig eingestuft. Dieses Rangverhältnis muss auch in Art. 9 Abs. 2 BayImSchG berücksichtigt werden.
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