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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Wann liegt der für eine Genehmigung erforderliche Ausnahmefall i. S. des Art. 11a Satz 4 BayNatSchG vor?
Die Vorschrift betrifft im Außenbereich befindliche Beleuchtungsanlagen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen. Der Sicherheit dienende Beleuchtungsanlagen sind vom Anwendungsbereich – wie in Art. 11a Satz 2 BayNatSchG – nicht erfasst. Weder die Begründung des Gesetzentwurfs noch der Wortlaut des Art. 11a Satz 4 BayNatSchG selbst enthalten nähere Bestimmungen, in welchen Ausnahmefällen eine Genehmigung oder das Einvernehmen nach Art. 11a Satz 4 BayNatSchG erteilt werden kann. Grundsätzlich ist eine Abwägung des konkreten Individualinteresses an der Beleuchtung gegenüber dem Interesse an der Eindämmung der Lichtverschmutzung, insbesondere im Nahbereich einer besonders schützenswerten Landschaft, vorzunehmen. Der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Fauna und Flora kommt besondere Bedeutung zu. Auf die neuen Regelungen der §§ 23-25 BNatSchG wird hingewiesen.
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