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Fragen zum Thema Luftreinhaltung
Welche Holzart darf in kleinen Einzelraumfeuerungsanlagen eingesetzt werden?
Nach der Novelle der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) vom 26.01.2010, die am 22.03.2010 in Kraft getreten ist, dürfen nur naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, z. B. Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig, Zapfen sowie Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder Holzpellets mit einem Feuchtegehalt unter 25 % verwendet werden. Die Anlagen müssen nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Brennstoff geeignet sein. Lackiertes, beschichtetes, verleimtes oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz sowie Spanplatten dürfen ebenso wie Abfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden. Werden diese Stoffe dennoch eingesetzt, können erhöhte Schadstoffemissionen - z. B. an Stickstoffoxiden, Staub, Schwermetallen, Chlorwasserstoff (Salzsäure) und Dioxinen - die Folge sein. Das Verbrennen von zu feuchtem Holz ist nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch mit deutlich erhöhten Schadstoffemissionen verbunden. Außerdem können durch Kondensatbildung, hervorgerufen durch den hohen Wasserdampfgehalt und die niedrigere Abgastemperatur, Schäden am Kamin auftreten.
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