Lebensmittelüberwachung
Gegenprobensachverständige nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und § 31 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen. Bei der Probennahme ist nach
§ 43 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) bzw. nach § 31 des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) ein Teil der Probe zurückzulassen. Zurückgelassene Proben werden zur Sicherung des Beweismittels amtlich verschlossen oder versiegelt.
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungs-behörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Die Voraussetzungen für die Zulassung sind in der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) sowie in der Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von Proben (Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung - PrüflabV) geregelt. Die Sachverständigen müssen die in ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben ihrer fachlichen Kompetenz müssen die Antragsteller nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.
In Bayern erfolgt die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben auf Antrag durch die Regierung von Oberfranken.
Zulassungsbehörde:
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Telefon: +49 921 604-0
Fax: +49 921 604-1258
E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de
Die zugelassenen privaten Sachverständigen werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.