Nach dem Tabakerzeugnisgesetz registrierte Firmen in Bayern
§ 22 des Tabakerzeugnisgesetzes fordert, dass für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern (E‐Liquids) an Verbraucherinnen und Verbraucher eine Registrierung bei den Überwachungsbehörden erfolgt.
Die Registrierung ist zum einen bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem die Firma ansässig ist, zum anderen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. Letzteres gilt auch für Firmen, die außerhalb der EU ansässig sind und solche Produkte in der EU in den Verkehr bringen.
Die unter "Weiterführende Informationen" am Seitenende eingestellte Tabelle "In Bayern nach dem Tabakerzeugnisgesetz registrierte Firmen" listet alle Firmen auf, die einen Registrierungsantrag in Bayern gestellt haben und in die Liste aufgenommen wurden.