Europäische Zusammenarbeit in der Umweltpolitik
Der Umweltschutz ist einer der wichtigsten Bereiche der Unionspolitik. In den siebziger Jahren entstanden erste Richtlinien auf diesem Gebiet. Das damalige Hauptziel war es, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bürger zu verbessern.
Mittlerweile ist ein umfassender Umweltschutz fester Bestandteil der Unionspolitik und so auch im Vertrag von Lissabon verankert, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen relevant:
- Art. 191 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU als Rechtsgrundlage für die Umweltpolitik der EU erklärt die Bekämpfung des Klimawandels zu einem Ziel der Unionspolitik.
- Die nachhaltige Entwicklung ist als Unionsziel in Art. 3 des Vertrags über die Europäische Union verankert und die EU wird zu einem hohen Umweltschutzniveau durch Art. 37 der Europäischen Grundrechte-Charta verpflichtet.
Vermeidung von Überregulierung in der EU
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beteiligt sich bei dem bayerischen Engagement, Über- und Fehlregulierungen der EU zu vermeiden. Ziel ist es zu verhindern, dass die EU Vorschriften erlässt, obwohl sie dafür nicht zuständig ist und kein Bedarf an grenzüberschreitenden einheitlichen Regelungen besteht.
Auch setzt sich Bayern dafür ein, dass die EU nur dann Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn diese für die Anwendung des Umwelt- und Verbraucherschutzrechts in allen Mitgliedstaaten unerlässlich sind.
Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden auf EU-Ebene
Seit 1985 gibt es in Brüssel deutsche Ländervertretungen. Ihre Aufgabe ist vor allem die Beschaffung länderspezifischer Informationen zu den einzelnen Politikbereichen. Ca. 80 Prozent des deutschen Umweltrechts wird in Brüssel bestimmt, im Lebensmittelbereich liegt der Anteil bereits bei 100 Prozent. Für den rechtlichen und wirtschaftlichen Verbraucherschutz zeichnet sich schon jetzt eine vergleichbare Entwicklung ab.