Anlagensicherheit in Bayern
Allgemeines
Die rechtlichen Regelungen zur Anlagensicherheit beruhen auf der sogenannten Seveso-III- Richtlinie der EU und beziehen sich auf den Umgang (z. B. Herstellung, Lagerung, chemische oder physikalische Umwandlung) mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen.
Ein Betriebsbereich ist – vereinfacht ausgedrückt – der unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in welchem gefährliche Stoffe vorhanden oder vorgesehen sind.
Diese gefährlichen Stoffe bzw. Stoffklassen sowie die relevanten Mengenschwellen, ab denen ein Betriebsbereich vorliegt, sind ebenfalls in den rechtlichen Regelungen definiert.
Im deutschen Recht sind sie im Wesentlichen in der Störfall-Verordnung (StörfallV, 12. BImSchV) und im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzt.
Eine Folge der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist, dass für solche Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die keine wirtschaftlichen Unternehmungen sind, im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) Regelungen zu treffen sind.
Europäisches Recht
Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG („Seveso-III-Richtlinie“).
Deutsches Recht
Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.03.2017.
Definitionen, u. a. des Betriebsbereichs, siehe § 3 Abs. 5a bis 5d BImSchG.
Zur Umsetzung der EU-Vorschriften zur Überwachung der Ansiedlung siehe Bauplanungsrecht, § 50 BImSchG und LAI-Hinweise und Definitionen zum „angemessenen Sicherheitsabstand“ nach § 3 Absatz 5c BImSchG.
Bayerisches Recht
Art. 1, Art. 2 und Art. 8 BayImSchG.Materialien und weitere Informationen
Meldepflichtiges Ereignis:
Ein Betreiber hat nach § 19 Abs. 1 Störfall-Verordnung die zuständige Behörde unverzüglich über den Eintritt eines Ereignisses im Sinne der StörfallV zu informieren, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt. Er hat nach § 19 Abs. 2 der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche eine ergänzende schriftliche oder elektronische Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen. Im Rahmen der Bund/Länder-Zusammenarbeit wurde ein "Leitfaden zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-Verordnung“ erarbeitet, der insbesondere den zuständigen Behörden als Erkenntnisquelle dienen kann.
Sachverständige nach § 29a Abs. 1 Satz 1 und § 29b BImSchG
Zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen und zur Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen können Sachverständige herangezogen werden. Näheres regelt die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV). Die Sachverständigen werden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt bekanntgegeben.
Kommission für Anlagensicherheit
Seit 01.11.2005 ist nach § 51a BImSchG die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) eingerichtet. Sie berät die Bundesregierung und soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen. Darüber hinaus schlägt sie sicherheitstechnische Regeln vor. In die KAS werden neben Vertreterinnen oder Vertretern der betroffenen Bundes- und Länderbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 29a BImSchG und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 des Produktsicherheitsgesetzes, der Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung und § 20 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschüsse berufen. Die Leitfäden und Berichte der KAS sind Äußerungen von Experten, die dem Anwender als Erkenntnisquelle dienen können.
Arbeitshilfen für die Vollzugsbehörden in Bayern
Zur Bewältigung der anspruchsvollen Vorgaben nach Umsetzung der Seveso-II-RL (Richtlinie 96/82/EG) in deutsches Recht wurden Arbeitshilfen für die Vollzugsbehörden in Bayern erstellt. Diese Arbeitshilfen befinden sich derzeit in Überarbeitung im Hinblick auf die erfolgte Umsetzung der Seveso-III-RL.
Handreichung des BMU
Mit In-Kraft-Treten der Störfall-Verordnung 2000 sind die drei Verwaltungsvorschriften zur Störfall-Verordnung 1991/1998 außer Kraft getreten. Die Bundesregierung hatte daher im Dezember 2003 dem Bundesrat eine neue Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung 2000 vorgelegt, der aber der Bundesrat (BR) am 13.02.2004 aus inhaltlichen und übergeordneten politischen Gründen nicht zustimmte. Die entsprechende BR-Drucksache 936/03 wurde vom Bundesumweltministerium als Handreichung mit Stand März 2004 redaktionell überarbeitet und veröffentlicht. Diese steht, soweit sie auf die Störfall-Verordnung 2017 übertragbar ist, weiterhin als Erkenntnisquelle zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Materialien
- Leitfaden zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-Verordnung
- Arbeitshilfen für die Vollzugsbehörden in Bayern
- Handreichung des BMU
- LAI-Hinweise und Definitionen zum „angemessenen Sicherheitsabstand“ nach § 3 Absatz 5c BImSchG