Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft in Europa (2008/50/EG) - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Die EU-Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) reguliert unter anderem die maximal zulässigen Immissionskonzentrationen für Feinstaub PM10 / PM2,5 und Stickstoffdioxid (NO2):Feinstaub PM10
Die PM10-Feinstaubbelastung der Luft darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 40 µg/m3 betragen und der PM10-Tagesgrenzwert von 50 µg/m3 darf an nicht mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten werden.
Feinstaub PM2,5
Seit 2008 sind Begrenzungen für die kleineren Partikel PM2,5hinzugekommen. Es wurde ein PM2,5-Zielwert von 25 µg/m3 ab 2010 als Jahresmittelwert eingeführt, der seit 2015 als Grenzwert gilt.
Stickstoffdioxid (NO2)
Seit 2010 gelten verbindliche Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2). Die NO2-Belastung der Luft darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 40 µg/m3 betragen und der über eine Stunde gemittelte NO2-Grenzwert von 200 µg/m3 darf nicht mehr als 18 Mal im Jahr überschritten werden.
Mit der Richtlinie (EU) 2015/1480 wurden u. a. bestimmte Anhänge der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standortwahl für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität geändert.
Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie in Deutschland (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39.BImSchV)
Die Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit der 39. BImSchV (Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) geändert worden ist.