Wie finde ich den passenden neuen Ofen und was muss ich bei der Anschaffung beachten?
Vor der Neuerrichtung einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe empfehlen wir grundsätzlich ein Gespräch mit dem Schornsteinfeger, um folgende Punkte abzuklären und eine Verweigerung der Abnahme der Anlage durch den Schornsteinfeger zu vermeiden:
- Ist die Abgasanlage für den Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe geeignet (Brandsicherheit, ausreichender Abzug der Abgase)?
- Können die Abgase so abgeführt werden, dass sich Ihre Nachbarn nicht gestört fühlen?
Geruchsimmissionen durch den Betrieb von Holzfeuerungsanlagen sind je nach Gebäudeanordnung und Entfernung der Nachbargebäude zur Schornsteinmündung nicht ausgeschlossen. Überschreitet die Höhe der Schornsteinmündung in einem Umkreis von 15 Metern die Fenster von Nachbargebäuden um nicht mehr als einen Meter, ist der Betrieb von Festbrennstofffeuerungen generell verboten.
Einige Städte, wie beispielsweise München, haben eine Brennstoffverordnung, die unter anderem die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte festlegt. In manchen Kommunen gibt es sogenannte "Verbrennungsverbote", also Verschriften über das Verbot der Verbrennung bestimmter Stoffe zum Schutze vor Umweltgefahren durch Luftverunreinigung, die z. B. einem Fernwärmeanschluss den Vorrang geben. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig, ob Sie von einer solchen Regelung betroffen sind.
Bei Neuanschaffung einer Holzfeuerungsanlage sollten Sie moderne Verbrennungstechnik bevorzugen.
In der 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) sind die Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen festgelegt. Darunter fallen Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kamin- und Kachelöfen sowie Heizungskessel für feste Brennstoffe und auch kleine Öl- und Gasheizkessel.
Alle Anlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 01.01.2015 errichtet wurden oder werden, müssen die anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der 1. BImSchV einhalten. Entsprechende Nachweise sollten beim Erwerb des Geräts beiliegen, und müssen zur Abnahme der Anlage dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegt werden.
Wenn Sie sich für eine gebrauchte Feuerstätte interessieren, ist es wichtig, vorab zu prüfen, ob die ausgewählte Feuerstätte den oben genannten gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das können Sie auch z. B. in der Ofendatenbank (siehe "Weiterführende Informationen am Seitenende") recherchieren.
Vor dem Kauf eines Ofens sollte eine Beratung vom Schornsteinfeger oder Heizungsbauer eingeholt werden, um z. B. die richtige Dimensionierung des Ofens auf Basis der Größe des zu beheizenden Raumes zu gewährleisten. Ein Ofen mit zu groß gewählter Nennwärmeleistung kann den Aufstellraum leicht überhitzen und so den Wohnkomfort schmälern.
Der Ofen sollte zum Einsatzzweck passen! Vor der Entscheidung für einen bestimmten Ofentyp sollten Sie wissen, wie häufig Sie das Gerat betreiben wollen.
Die Art der Wärmeabgabe ist je nach Ofentyp verschieden. Auch hier gilt: Lassen Sie sich vorab beraten, um später Freude mit dem gewählten Heizsystem zu haben!
Bei der Brennstoffwahl sollten Sie vorab klären, ob die Voraussetzungen für die richtige Lagerung, zum Beispiel von Scheitholz, gegeben sind.
Die Planung und Errichtung der Feuerstätte sollte immer vom Fachbetrieb durchgeführt werden!
Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.01.2022 für neu errichtete Anlagen die neuen Anforderungen an die Schornsteine gelten. Auch zu dieser Frage ist Ihr Schornsteinfeger ein geeigneter Ansprechpartner vor Ort.
Weiterführende Informationen
Neue Vorschriften für Schornsteine
Links