Regelungen für bestehende Öfen zur vorrangigen Beheizung des Aufstellraums (Einzelraumfeuerungsanlagen)
Unter einer Einzelraumfeuerungsanlage versteht man eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird. Dazu zählen:
- Kaminöfen (Raumheizer),
- Kachelöfen- und Kamineinsätze,
- industriell vorgefertigte Kachel- und Putzgrundöfen (Speichereinzelfeuerstätten),
- vor Ort gesetzte Grundöfen sowie
- Pelletöfen und
- Herde.
Welche Anforderungen bei den schon bestehenden Öfen gelten bzw. welche Erneuerungen notwendig sind, ist rechtlich in der 1. BImSchV geregelt. Hierzu berät Sie auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Im Folgenden haben wir Hinweise für verschiedene Ofentypen zusammengestellt.
Informationen zu den Anforderungen an neu errichtete Öfen haben wir unter "Regelungen für neu errichtete Holzfeuerungsanlagen ab dem 01.01.2015" am Seitenende bereitgestellt.
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen
Antiker Ofen
Als antike Öfen gelten diejenigen Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden, sind von den Übergangsfristen der 1. BImSchV ausgenommen, d.h. es gibt keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung.
Bei der Aufstellung eines historischen Ofens an einem neuen Aufstellungsort handelt es sich um eine Neuerrichtung. In diesem Fall muss ein Nachweis über die Einhaltung der aktuell gültigen Emissionsgrenzwerte und des Mindestwirkungsgrads erbracht werden.
Grundofen
Ein Grundofen ist ein aus keramischen Schamotten gemauerter Ofen. Jeder Ofen wird individuell für die zu beheizende Raumgröße berechnet.
Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, die bis einschließlich 31.12.2014 an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden („Grundöfen“), sind von den Übergangsfristen der 1. BImSchV ausgenommen, d.h. es gibt keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung.
Ab 01.01.2015 errichtete Grundöfen sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten, es sei denn die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte wird nachgewiesen.
Hierzu haben wir unter "Regelungen für neu errichtete Holzfeuerungsanlagen ab dem 01.01.2015" am Seitenende weitere Informationen bereitgestellt.
Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen oder Pelletöfen
Vor dem 22. März 2010 errichtete Anlagen
Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten können:
Feuerstättenart | CO (g/m³) | Staub (g/m³) |
---|---|---|
Einzelraumfeuerungsanlage | 4 | 0,15 |
Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden.
Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
---|---|
Bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Ab dem 22. März 2010 bis einschließlich 31.12.2014 errichtete Anlagen
Für Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010 bis einschließlich 31.12.2014 errichtet wurden, gelten die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers nachgewiesen wird, dass die geforderten Emissionsgrenzwerte und der Mindestwirkungsgrad eingehalten werden.
Feuerstättenart | CO (g/m³) | Staub (g/m³) |
---|---|---|
Raumheizer mit Flachfeuerung | 2,0 | 0,075 |
Raumheizer mit Füllfeuerung | 2,5 | 0,075 |
Speichereinzelfeuerstätten, Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung |
2,0 | 0,075 |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung | 2,5 | 0,075 |
Pelletofen ohne Wassertasche | 0,4 | 0,05 |
Pelletofen mit Wassertasche | 0,4 | 0,03 |
Herde
Holzbefeuerte Herde und Heizungsherde, errichtet ab dem 22. März 2010
Holzbefeuerte Herde und Heizungsherde, die ab dem 22. März 2010 bis einschließlich 31.12.2014 errichtet wurden, müssen folgende Grenzwerte einhalten:
Feuerstättenart | CO (g/m³) | Staub (g/m³) |
---|---|---|
Herde | 3,0 | 0,075 |
Heizungsherde | 3,5 | 0,075 |
Nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, sind von den Übergangsregelungen der 1. BImSchV ausgenommen, es gibt keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung.
Offene Kamine
Offene Kamine für feste Brennstoffe, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich zur Zubereitung von Speisen bestimmt ist, dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts eingesetzt werden. Offene Kamine sind von den Übergangsregelungen der 1. BImSchV ausgenommen, es gibt keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung. Kaminöfen der Bauart 2 stellen in der Regel keine „offenen Kamine“ im Sinne der 1. BImSchV dar und unterliegen somit der Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung.
Rechtliche Anforderungen
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Ausnahmen
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie die für den jeweiligen Ofentyp beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte erfüllen, bzw. zu einem festgelegten Zeitpunkt mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachgerüstet wurden (Grenzwerte sowie Übergangsfristen für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Altanlagen - je nach Ofentyp - siehe oben).
Ausgenommen von dieser Regelung für Altanlagen sind
- Nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
- Offene Kamine,
- Grundöfen,
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
- Historische Öfen, bei denen der Betreiber gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden,
- Badeöfen.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr Ofen alle gültigen Umweltauflagen erfüllt, haben Sie die Möglichkeit, sich durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (siehe Informationen am Seitenende) beraten zu lassen!