Asbestzementdächer - Solaranlagen
Installationsverbot für Solaranlagen auf Asbestzementdächern
Die Errichtung von Solaranlagen ist sinnvoll und erstrebenswert; auf Asbestzementdächern ist die Montage solcher Anlagen aufgrund des Asbestverwendungsverbotes nach der europäischen REACH-Verordnung in Verbindung mit der nationalen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) jedoch verboten. Ziel dieser Regelungen ist es, unnötige Arbeiten im Bereich der asbesthaltigen Baustoffe mit dem Risiko der Freisetzung gefährlicher Asbestfasern zu vermeiden und die Asbestprodukte nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zuzuführen.
Asbest-Hinterlassenschaften
Die meisten Asbestzementdächer wurden in den 60er, 70er und frühen 80er Jahren verbaut. Aufgrund der öffentlichen Diskussion um die Gefährlichkeit des Asbests wurden danach zunehmend asbestfreie Dacheindeckungen verwendet. 1993 ist das Asbestverbot in Kraft getreten. Neue Asbestzementdächer durften seitdem nicht mehr errichtet werden; die Nutzung der alten ist aber noch erlaubt. Tätigkeiten an diesen Dächern sind bis auf Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten (ASI-Arbeiten) allerdings verboten.
Die Montage einer Solaranlage auf einem Asbestzementdach fällt nicht unter die ASI-Arbeiten und ist als unzulässige Arbeit an einem Asbestprodukt deswegen verboten. Vor der Installation einer solchen Anlage sind die Asbestzementdächer daher ordnungsgemäß zu entfernen, zu entsorgen und durch eine asbestfreie Dacheindeckung zu ersetzen. Dies ist deswegen auch schon zweckmäßig, weil der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer der noch vorhandenen Asbestzementdächer (25-30 Jahren) in den meisten Fällen schon erreicht ist bzw. bald bevorsteht.
Keine Ausnahmen mehr bei der Montage von Photovoltaikanlagen
Unter Berufung auf eine bisher in der GefStoffV enthaltene grundsätzliche Ausnahmemöglichkeit vom Asbestverwendungsverbot wurden in der Vergangenheit deutschlandweit einzelne Montagen von Photovoltaikanlagen auf Asbestzementdächern unter der Voraussetzung der Einhaltung besonderer Maßgaben behördlich zugelassen. Seit 2008 hatten die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter die generelle Vorgabe, solche Ausnahmen nicht zu erteilen. Mit der Novellierung der GefStoffV vom 26.11.2010 ist diese Ausnahmemöglichkeit nun entfallen. Seither besteht keine Möglichkeit mehr solche Dachmontagen legal durchzuführen.