Bleihaltige Farbanstriche - Sanierung
Einsatz von bleihaltigen Farbanstrichen
Der Einsatz von Farbe mit Bestandteilen von Bleiweiß und/oder Bleisulfat war früher üblich. Heute ist die Verwendung dieser bleihaltigen Beschichtungen weitgehend verboten; ausgenommen ist nur die Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden. Eine Sanierungspflicht für bestehende bleihaltige Anstriche besteht nicht. Neubeschichtungen oder Ausbesserungen werden in der Regel nur noch mit bleifreien Produkten durchgeführt. Probleme können sich jedoch bei der Sanierung bzw. Entfernung von bleihaltigen Anstrichen aufgrund der gegebenenfalls auftretenden gefährlichen Emissionen ergeben. Wird bleihaltiges Material beispielweise an- oder abgeschliffen, entsteht gefährlicher bleihaltiger Staub. Auch bei Aufnahme kleiner Mengen, z.B. durch Einatmen oder Verschlucken, besteht die Gefahr der Anreicherung von Blei im Körper (kumulative Wirkung), die zu einer Bleivergiftung und damit zur Schädigung von Blut, Nerven und Nieren führen kann. Darüber hinaus kann Blei das Kind im Mutterleib schädigen und möglicherweise die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Vorschriften bei Tätigkeiten mit bleihaltigen Produkten
Für die Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen sind zum Schutz der Beschäftigten und Dritten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Diese werden durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert. Für die Sanierung bleihaltiger Farben ist die TRGS 505 „Blei“ einschlägig. Vor Sanierungsarbeiten an möglicherweise bleihaltigen Anstrichen hat der verantwortliche Arbeitgeber deswegen zu ermitteln, ob bleihaltiges Material vorliegt und gegebenenfalls die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und nach den TRGS 505 einzuhalten, d.h. gegebenenfalls sind insbesondere
- bei abrasiven Arbeiten die Staubquellen einzuhausen und die bleibelasteten Arbeitsplätze an stationäre Absauganlagen anzuschließen, um eine unkontrollierte Ausbreitung von Blei in umgebende Bereiche zu vermeiden,
- geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitzustellen (Atemschutz, Augenschutz und Schutzkleidung) und von den Beschäftigten zu nutzen sowie
- bei den Beschäftigten begleitend Blutbleimessungen durchzuführen und bei erhöhten Bleiwerten zusätzliche Schutzmaßnahmen zu veranlassen