Förderung von Reparaturinitiativen - Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Für welche Ausgaben kann eine Förderung beantragt werden?
- Werkstattausrüstung und Ausstattung, Ersatzbeschaffungen für (defekte) Werkstattausrüstung, Geräte und Materialien; Ersatzbeschaffungen sollen auch der Verbesserung der hygienischen Funktionalität oder der Betriebssicherheit dienen oder den Energie- oder Trinkwasserverbrauch des Reparaturbetriebs mindern
- persönliche Schutzausrüstungen für Reparierende
- technische Beschreibungen und Anleitungen, die für die Instandsetzung und den sicheren Weiterbetrieb von Reparaturgut erforderlich sind
- Herstellung/Optimierung der Betriebssicherheit (z.B. Prüfgerät für die Gerätesicherheit der reparierten Geräte)
- Ausgaben für Aus- und Weiterbildung der in einer Reparaturinitiative Tätigen (z. B. Themen wie „Sachgerechtes Arbeiten“, „Gute Beratung“ etc.)
- Ausgaben für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Ausgaben für Hol- und Bringdienste und Vor-Ort-Unterstützung für immobile Rat- und Hilfesuchende
- Vor-Ort-Unterstützung zur Selbsthilfe an nicht transportablen haushaltsüblichen Geräten und Gebrauchsgegenständen (Wasch-/Geschirrspülmaschine, Kühlschrank)
- Ausgaben für z.B. ein Lastenrad, für Transporttaschen und -boxen (um Vor-Ort-Termine wahrnehmen zu können)
- Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, die das Erbringen von Hilfe zur Selbsthilfe im Einzelfall auch außerhalb der ansonsten genutzten Werkstatträume ermöglicht, ist ein Zuschuss von 0,25 Euro/km Entfernung (Entfernungspauschale) zuwendungsfähig.
- Mietzins oder Nutzungsentgelte für Werkstatträume oder -gebäude
- Betriebsausgaben für den Werkstattbetrieb (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Telekommunikation, EDV, Porto, Bürobedarf)
- Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Reparaturtätigkeit oder der Hilfe zur Selbsthilfe entstehen (z. B. Haftpflichtversicherung).
Können Ausgaben für Miete / Nutzungsentgelt, Telekommunikation, Strom, Wasser, Abwasser auch dann gefördert werden, wenn sie auf Verträgen beruhen, die schon in der Vergangenheit abgeschlossen worden sind?
Wenn für solche Dauerschuldverhältnisse, die für den Werkstattbetrieb notwendig sind, die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns beantragt und seitens des StMUV zugestimmt wird: Ja.
Wofür dürfen die Fördermittel nicht verwendet werden?
Für Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist (z.B. der Vermieter der Werkstatt), für Verpflegung und Lebensmittel, Kommunale Regiearbeiten und/oder Bauhofleistungen. Ebenso für Repräsentationszwecke z. B. eine Weihnachtsfeier oder die Fahrtkosten zu einem Neujahrsempfang. Keine Förderung gibt es ebenso für Löhne, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und ähnliche Leistungen, ausgenommen die in Nr. 1.5.1.1 Satz 2 Buchst. D (Hol- und Bringdienste) genannt sind. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.
Was bedeutet der in der Richtlinie genannte Passus unter 1.4 „äußere Faktoren“?
Zu „äußere Faktoren“ zählen z. B. Unwettervorhersagen.
Wer wird gefördert (Förder-/Zuwendungsempfänger)?
Einen Antrag stellen können Bayerische Reparaturinitiativen, wie Träger von Reparaturinitiativen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, z. B. eine Schule, eine Volkshochschule, eine Kirchengemeinde, ein Verein oder Verband, Verantwortliche einer privaten Initiative (natürliche Personen). Weiterhin sind bayerische Kommunen (Städte, Gemeinden) und rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse (z.B. Abfallwirtschaftsbetrieb, Stadtwerke, Zweckverbände) antragsberechtigt und können eine Förderung erhalten.
Wer kann keine Förderung erhalten?
- Reparaturinitiativen, die eine institutionelle Förderung erhalten.
- Reparaturinitiativen, die im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfüllen.
Welche Voraussetzungen muss die Reparaturinitiative im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen?
- Die Reparaturinitiative muss Sitz und Betrieb in Bayern haben.
- Sie darf kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein und darf nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
- Das Angebot der Reparaturinitiative muss kontinuierlich und regelmäßig, das heißt in zehn Kalendermonaten eines Jahres mindestens an einem Tag pro Monat für mindestens vier Stunden für die Öffentlichkeit nutzbar sein (Öffnungszeit). Beispiel: Der Reparaturtreff ist aktiv jeden ersten Samstag von 9:00 bis 13:00 Uhr, August und Januar ist Ferienzeit.
- Durch äußere Faktoren erzwungene Unterbrechungen (z.B. Unwetterwarnung) sind dabei unbeachtlich.
- Sonderaktionen an Sonn- und Feiertagen werden auf die Öffnungszeit nicht angerechnet.
- Ein nachvollziehbarer Nachweis durch eine eigene aktuelle Internetseite, ein Profileintrag der Reparaturinitiative in einem Netzwerk, wie z. B. dem „Netzwerk Reparatur-Initiativen“ oder der „Stichting Repair Café“ liegen vor.
- Sie stellen eine sachgerechte, wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicher und belegen diese mittels aussagekräftiger Darstellung.
Ist für die Förderung einer privaten Reparaturinitiative eine bestimmte Rechtsform erforderlich (z.B. eingetragener Verein)?
Nein. Im Förderantrag ist aber immer anzugeben, wer in der Initiative für Antrag und weiteres Förderverfahren verantwortlich zeichnet.
Was heißt „nicht-gewerblich“?
Sie haben sich auf freiwilliger Basis zu einer Reparaturinitiative zusammengeschlossen, um Dinge gemeinsam zu reparieren und Gemeinschaft zu fördern – Hilfe zur Selbsthilfe ist Ihr Motto. Im Unterschied zu einem Gewerbe liegt keine Gewinnabsicht vor. Es handelt sich um „Nachbarschaftshilfe“ im weiteren Sinn.
Bis wann können wir einen Antrag stellen?
Wichtig! Sonderfall für die Förderung im Jahr 2025
- Der Antrag für das Kalenderjahr 2025 muss bis zum 16. Dezember 2024 bei uns vorliegen.
- Für die folgenden Jahre muss der Antrag bis zum 01. Oktober bei uns eingetroffen sein.
Wo finden wir Formulare zur Beantragung der Förderung?
Auf der Homepage des StMUV https://www.stmuv.bayern.de/service/foerderung/index.htm
Wie muss der Antrag aussehen?
- Der Antrag setzt sich zusammen aus dem Antrags-Deckblatt, der Übersicht der geplanten Ausgaben und einer Beschreibung zur Reparaturinitiative.
- Wir empfehlen, die zur Verfügung gestellten Formblätter zu nutzen . Unter „Nicht kommunale Zuwendungsempfänger“ finden sich die Dokumente „Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bei Projektförderung“ und „Übersicht über die Ausgaben“. Siehe hierzu auch unsere Muster.
- Bayerische Kommunen oder rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse nutzen die speziellen Formblätter für Kommunen (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Der Antrag schließt Nachweise zum funktionierenden Reparaturtreff ein:
- Nachweis über Aktivitäten, wie Flyer, Zeitungsartikel, Einsatzpläne usw.
- Link und ausgewählte Screenshots der eigenen Internetseite
- Link und Screenshot des Eintrags in einem Netzwerk, wie z. B. „Reparatur-Initiativen“ oder „Repaircafe.org“.
- Angaben zu den regelmäßigen Öffnungszeiten im Bewilligungszeitraum (ein Jahr)
- Anträge können bei uns schriftlich oder elektronisch eingereicht werden, eine eingescannte Unterschrift ist ausreichend.
- Klare und aussagekräftige Angaben unterstützen eine zügige Antragsbearbeitung.
Wohin müssen wir uns wenden, wenn wir eine Förderung beantragen wollen?
Die Förderung (mit entsprechenden Unterlagen) kann auf dem Postweg beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Ref. 37, Rosenkavalierplatz 2, 81925 München oder per E-Mail an reparatur@stmuv.bayern.de beantragt werden.
Was machen wir, wenn wir keine Antragseingangsbestätigung erhalten haben?
- Die Antragseingangsbestätigung wird an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse zugestellt, bitte prüfen Sie dieses Postfach (ggf. SPAM-Ordner). Sollten Sie keine Antragseingangsbestätigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an reparatur@stmuv.bayern.de.
Wann erhalten wir den Zuwendungsbescheid?
- Die gestellten Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs und so schnell wie möglich bearbeitet.
- Die Förderung von Ausgaben ist nur dann möglich, wenn diese nach Erhalt des Zuwendungsbescheids getätigt werden.
- Nach Eingang und Prüfung Ihres Antrags ist im Einzelfall ein vorzeitiger Vorhabenbeginn möglich.
- Wir empfehlen, mit dem Antrag einen vorzeitigen Vorhabenbeginn formlos zu beantragen.
Wie hoch ist die Förderung / notwendige Eigenmittel?
- Die Förderung beträgt pro Reparaturinitiative und Kalenderjahr
- 1.000 Euro bei einer Öffnungszeit von mindestens einem Tag pro Monat,
- 2.000 Euro bei einer Öffnungszeit von mindestens vier Tagen pro Monat,
- 3.000 Euro bei einer Öffnungszeit von mindestens sechs Tagen pro Monat.
- Voraussetzung ist, dass Eigenmittel in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben erbracht werden und die Gesamtsumme der getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben den jeweiligen Zuwendungsbetrag je nach Öffnungszeit erreicht oder überschreitet.
- Das heißt, es müssen mindestens 1.112 € Förderung inkl. Eigenmittel beantragt werden (siehe exemplarisch ausgefülltes Formular und Formular Ausgaben) .
- Es ist pro Kalenderjahr je ein Förderantrag möglich.
- Der Zeitraum, über den sich die Bewilligung der Zuwendung erstreckt, beträgt ein Kalenderjahr.
- Die Förderung ist eine freiwillige Leistung des Staates. Wenn das Budget aufgebraucht ist, kann dem Förderantrag nicht zugestimmt werden.
Öffnungszeit /Monat (mind. 10 Monate/a) |
Förderfähige Ausgaben des Reparatur-Cafés |
Höhe Festbetrag | Eigenanteil |
---|---|---|---|
Ab 1 Tag, mind. 4 h | mind. 1.112 € | 1.000 € | mind. 112 € |
Ab 4 Tage, mind. 4 h | mind. 2.223 € | 2.000 € | mind. 223 € |
Ab 6 Tage, mind. 4 h | mind. 3.334 € | 3.000 € | mind. 334 € |
Was bedeutet „Eigenanteil“ an den förderfähigen Ausgaben?
Die förderfähigen Ausgaben werden nicht zu 100% bezuschusst, sondern müssen zu mindestens 10% von der Reparaturinitiative selbst getragen werden, z.B. durch Spenden. Der mögliche Höchstbetrag der Förderung ist in Abhängigkeit von den Öffnungszeiten gestuft und auf den in der Richtlinie genannten Betrag „gedeckelt“.
Dürfen Fördermittel / Zuschüsse von Kommune, Bund oder EU noch angenommen werden?
Ja. Wird z.B. ein kommunaler Zuschuss für bestimmte Ausgaben gewährt, dürfen diese jedoch nicht auch für eine Förderung des Freistaats geltend gemacht werden. Falls Fördermittel des Bundes in Anspruch genommen werden können, haben diese vor dem bayerischen Förderprogramm Vorrang.
Wann und wie erfolgt die Auszahlung der Förderung?
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Einreichung und Prüfung einer Verwendungsbestätigung auf das im Antrag auf Förderung genannte Konto einer inländischen Bank.
Bis wann müssen die Rechnungen der geförderten Leistungen bezahlt werden?
Die Rechnungen müssen bei Einreichung des Verwendungsnachweises bezahlt sein.
Was versteckt sich hinter „Nachweis der Verwendung“/„Verwendungsbestätigung“?
- Das ist Ihre und unsere Erfolgskontrolle für die Förderung.
- Damit wird nachgewiesen, dass die Fördermittel ordnungsgemäß verwendet wurden.
- Dazu gehören der Sachbericht und der zahlenmäßige Nachweis, der eine Auflistung der Ausgaben (Belegliste) enthält.
- Im Nachweis der Verwendung werden alle Ausgaben erfasst, die förderfähig sind.
Bis wann muss die Verwendungsbestätigung eingereicht werden?
Wir empfehlen dringend die Vorlage der vollständigen Verwendungsbestätigung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, möglichst bis zum 15. November.
Welche Aufbewahrungsfristen gibt es für Rechnungen, Belege etc.?
- Die Nachweise (z. B. Rechnungen, Mietverträge) müssen in der Regel nicht eingereicht werden.
- Nachweise können jedoch stichprobenartig bei einer vertieften Prüfung vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angefordert werden.
- Sie müssen mindestens bis fünf Jahre nach Einreichen des Verwendungsnachweises aufbewahrt werden.
- Bitte darauf achten, dass manche Belegarten nach einer gewissen Zeit nicht mehr lesbar sind (Thermobelege). Daher bitte rechtzeitig kopieren/fotografieren.
Wer berät uns bei Fragen?
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, E-Mail: reparatur@stmuv.bayern.de
Für Fragen und Unklarheiten stehen wir gerne per E-Mail zur Verfügung. Je klarer, nachvollziehbarer und aussagekräftiger Ihre Angaben sind, desto schneller können wir Ihnen helfen.
Weiterführende Informationen
- Richtlinie zur Förderung nicht-gewerblicher Reparaturinitiativen (Förderrichtlinie Reparaturinitiativen – RepInFöR)
- Förderung von Reparaturinitiativen
- Wiederverwendung und Abfallvermeidung
- Muster Antrag
- Muster vorgesehene Ausgaben (Anlage zum Antrag)
- Muster Verwendungsbestätigung
- Muster Realausgaben
- Kaputt ist nicht gleich Müll – Reparieren statt Wegwerfen | CO2-Klimareportage