Verbrauchertipp
Alte Ski- und Snowboardhelme rechtzeitig ersetzen: Kauf- und Nutzertipps zur Lebensdauer von Helmen
Ski- und Snowboardfahrer sind inzwischen mehrheitlich mit Helm unterwegs, Jugendliche fast ausschließlich, Kinder sowieso. Die Anzahl schwerer Schädel- und Hirnverletzungen lässt sich so erheblich reduzieren. Wer keinen Helm trägt, riskiert möglicherweise selbst als Unfallopfer eine Minderung von Schadensersatzansprüchen.
Verbraucherschutzminister Thorsten Glauber weist darauf hin: „Vielen Wintersportlern ist nicht bewusst, dass die Lebensdauer ihres Helms begrenzt ist und wann diese endet.
- Auf Hinweise zur Lebensdauer des Helms schon beim Kauf achten und
- den in den Vorjahren genutzten Helm vor dem Sport auf Gebrauchstauglichkeit und Haltbarkeit überprüfen.“
Lebensdauer feststellen - wie geht das?
- Einwirkungen wie UV-Strahlung, Pflegemittel, Stöße und Lagerung beeinflussen die Haltbarkeit und damit die Lebensdauer eines Helms und sollten deshalb unbedingt berücksichtigt werden.
- Die Hersteller sind daher verpflichtet, auf Ski- und Snowboardhelmen das Herstelldatum oder das Verfallsdatum anzugeben.
- Ist die Angabe der Lebensdauer nicht möglich, muss der Hersteller geeignete Hinweise z.B. in einer Infobroschüre oder auf der Verpackung geben, wie man das Verfallsdatum selbst bestimmen kann.
- Ist die Informationsbroschüre zum Helm nicht mehr verfügbar, sich an den Hersteller wenden oder im Handel beraten lassen. zur Orientierung: Erfahrungsgemäß empfehlen Hersteller oft einen Gebrauchszeitraum von drei bis acht Jahren ab Herstelldatum (siehe dazu Infobroschüre zum Helm).
Kauftipps
Wer sich zum Kauf eines neuen Helms entscheidet, sollte u.a. folgende Anforderungen stellen:
- gute Passform auch mit Brille, d.h. guter Sitz ohne zu drücken. Beim Sturz darf der Helm sich nicht abstreifen lassen,
- geringes Gewicht,
- das Hörvermögen soll nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
- CE-Kennzeichnung und möglichst Hinweis auf „DIN EN 1077“,
- Wert auf das GS-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“ legen, insbesondere bei No-name-Produkten
- ausführliche und verständliche Informationsbroschüre,
- Herstellungsdatum beachten, da gekaufte „Ladenhüter“ eher wieder ersetzt werden müssen.
Rechtliches
- Wird ein Skifahrer durch einen anderen Skifahrer schuldhaft verletzt und zieht er sich dabei Kopfverletzungen zu, die mit einem Helm hätten vermieden werden können, kann ihn möglicherweise ein Mitverschulden treffen. Das OLG München hat in einem derartigen Fall eine Mitverschuldensquote von 50 % angenommen (Az. 8 3652/11).
- In einigen Staaten gibt es für Kinder und Jugendliche Skihelmpflicht. Eine Übersicht gibt es hier: https://skihelmetest.de/skihelmpflicht.html .