Feststellung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. § 7 Atomgesetz zum Betrieb des Forschungsreaktors München II (FRM-II) mit einer ultrakalten Neutronenquelle
Aktenzeichen: 93b-8812.2-2008/203Die Technische Universität München hat mit Schreiben vom 27.3.2009 beantragt, die bestehende Betriebsgenehmigung für den FRM-II (3. Teilgenehmigung vom 2.5.2003) um den Betrieb mit einer ultrakalten Neutronenquelle zu erweitern.
Im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens war gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2986), aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des Gesetzes aufgeführten Kriterien zu ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt zu werden braucht, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann (keine Veränderung der festgesetzten Ableitungen radioaktiver Stoffe, Störfalldosis weiterhin deutlich unter den atomrechtlichen Grenzwerten, keine weiteren Umweltauswirkungen erkennbar).
Gemäß § 3a UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die Sachprüfungen im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Reaktorsicherheit und zum Strahlenschutz dauern an.
München, den 22.06.2009
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt
und Gesundheit
Dr. Brandmair
Ministerialdirigent