Aufsicht über den Betrieb von Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren
Zuständigkeiten und Befugnisse
In §19 Atomgesetz ist festgelegt, dass kerntechnische Anlagen der staatlichen Aufsicht unterliegen. Sie beginnt bei der Errichtung der Anlage, erstreckt sich über die gesamte Betriebszeit bis hin zu Stilllegung und endgültiger Beseitigung.
- Die atomrechtliche Aufsicht über kerntechnische Anlagen wird gemäß § 24 Atomgesetz in Verbindung mit Artikel 85 des Grundgesetzes von den zuständigen Landesbehörden im Auftrag und auf Weisung des Bundes ausgeübt.
- In Bayern ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit dafür zuständig. Es kann nachgeordnete Behörden im Einzelfall mit der Durchführung der Aufsicht beauftragen.
- Bestimmte Einzelmaßnahmen der Aufsicht führt in Bayern das Landesamt für Umwelt durch.
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat insbesondere darüber zu wachen, dass der Betreiber nicht gegen das Atomgesetz und die darauf basierenden Verordnungen, sowie gegen die Bestimmungen des Genehmigungs-bescheids verstößt.
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde sind:
- Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde oder zugezogene Sachverständige dürfen zu beaufsichtigende Anlagen jederzeit betreten, Überprüfungen vornehmen und alle notwendigen Auskünfte verlangen.
- Bei Verstößen des Betreibers oder bei besonderen Gefahrenzuständen kann die Aufsichtsbehörde geeignete Schutzmaßnahmen anordnen bis hin zur zeitweiligen oder endgültigen Einstellung des Anlagenbetriebs.
- Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gegen die verantwortlichen Personen Geldbußen verhängen oder Strafanzeige erstatten.
Durchführung der Aufsicht
Eine der Hauptaufgaben der Aufsichtsbehörde sind Begehungen der kerntechnischen Anlagen. Die Begehungen werden von Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde und den zugezogenen Sachverständigen durchgeführt.
Durch visuelle Inspektion vor Ort, Durchsicht der Betriebsaufzeichnungen und eigene Messungen ist festzustellen, ob
- die Anlage gemäß der Genehmigung und den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften betrieben wird,
- die Anlage sich in einwandfreiem Zustand befindet und das Zusammenwirken der verschiedenen Systeme auslegungsgemäß funktioniert,
- vorbeugende Maßnahmen für Brandschutz, Strahlenschutz, Reaktorsicherheit und Objektsicherung getroffen sind.
Beispiele aus dem Begehungsprogramm sind:
- Funktionsfähigkeit der Aktivitätsüberwachungseinrichtungen im Abluftkamin, an den Abwasserübergabe-stationen und in den Zwischenkühlkreisläufen,
- Gammadosisleistung auf dem Gelände, Ortsdosisleistung innerhalb der Anlage und Kontaminationszustand der Räume,
- Überprüfung der Brandschutzmaßnahmen und
- Ausreichende personelle Besetzung der Anlage zu jeder Zeit.
Ebenso finden regelmäßig wiederkehrende Prüfungen an einzelnen Anlagenteilen oder -systemen statt. Diese Kontrollen dienen dem Nachweis, dass der Betreiber seinen entsprechenden Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen ist.
Ziel der wiederkehrenden Prüfungen ist:
- Früherkennung von Mängeln, die die Sicherheit beeinflussen könnten,
- Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards während der gesamten Betriebszeit der Anlage.
Einige Beispiele für wiederkehrende Prüfungen sind:
- Funktionsprüfung eines Ventils, einer Pumpe oder eines Notstromaggregats,
- Schweißnahtprüfungen von Rohrleitungen,
- Materialprüfung des Reaktordruckbehälters z.B. mit Ultraschall.
Die Überwachung der Ableitungen radioaktiver Stoffe über die Abluft und das Abwasser ist eine wichtige Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Mit Hilfe des Kernreaktor-Fernüberwachungssystems (KFÜ) werden die Ableitungen und die radioaktive Strahlung (Ortsdosisleistung) in der Anlage und in der Umgebung kontinuierlich überwacht. Damit sind die Aufsichtsbehörden (StMUG und LfU) jederzeit in der Lage die aktuellen, sowie zeitliche Verläufe der Emissionen oder Ortsdosisleistungen zu bewerten.
Entsprechend den Auflagen im Genehmigungsbescheid und gemäß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel der Strahlenschutzverordnung, sind die Betreiber von kerntechnischen Anlagen verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert und in regelmäßigen Abständen Betriebsberichte vorzulegen.
Die Aufsichtsbehörde wertet diese Berichte aus und nimmt gegebenenfalls weitere Überprüfungen vor Ort vor.
Die Berichte enthalten zum Beispiel:
- Meldungen über mit Luft und Wasser abgegebene radioaktive Stoffe,
- Strahlenexposition des Betriebspersonals sowie Berechnungen der jährlichen Strahlenexposition in der Umgebung,
- Beschreibung der bei Instandsetzungen vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen Schulungsmaßnahmen zur Weiterbildung des verantwortlichen Personals,
- Darlegung der aktuellen Entsorgungssituation bei radioaktiven Abfällen.