Atomrechtliches Genehmigungsverfahren
Die für kerntechnische Anlagen in Bayern zuständige Genehmigungsbehörde ist das StMUG. Es vollzieht das Atomgesetz unter der Rechts- und Zweckmäßigkeit des Bundesumweltministeriums (BMU). Gemäß geltender Rechtslage ist die Erteilung einer Genehmigung für neue Kernkraftwerke und Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nicht mehr möglich. Nach Inbetriebnahme des neuen Forschungsreaktors München im Jahr 2003 sind auch keine neuen Anlagen dieser Art mehr in Bayern geplant. Es verbleiben somit hauptsächlich
- Genehmigungen zur wesentlichen Veränderung von Kernkraftwerken oder Forschungsreaktoren
- Genehmigungen zur Stilllegung solcher Anlagen
- Genehmigungen zum Umgang mit Kernbrennstoffen.
Es kommen also nur mehr Genehmigungen für Vorhaben im begrenzten Auswirkungsbereich in Betracht. Hierfür muss der Anlagenbetreiber (Vorhabensträger) einen schriftlichen Antrag bei der Genehmigungsbehörde stellen und diesem Unterlagen zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beifügen.
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen, nämlich die Gewährleistung
- der Zuverlässigkeit und Fachkunde der Antragsteller und seiner verantwortlichen Personen
- der Fachkunde des übrigen Betreiberpersonals
- der Schadensvorsorge
- der Schadenersatzverpflichtungen
- des Sabotageschutzes
wird von der Genehmigungsbehörde, meist unter Beiziehung kompetenter Fachgutachter, sorgfältig geprüft.
Soweit im Hinblick auf die Auswirkungen des Genehmigungsgegenstandes erforderlich, werden auch das Bundesumweltministerium und andere Träger öffentlicher Belange (z.B. Fachbehörden, Kreise und Gemeinden beteiligt. Schließlich ist noch eine Beteiligung der Öffentlichkeit, das sind möglicherweise betroffene Bürger, vorgesehen. Bei Vorhaben mit eng begrenzten Auswirkungen kann auf letztere unter bestimmten Voraussetzungen allerdings verzichtet werden.
In bestimmten Fällen ist zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchzuführen, hauptsächlich wenn erhebliche Nachteile wie Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Wenn der Nachweis abschließend erbracht ist, dass unzulässige bzw. schädliche Auswirkungen des Vorhabens für Leben, Gesundheit und Sachgüter nach dem Maßstab der praktischen Vernunft ausgeschlossen sind, kann die beantragte Genehmigung - ggf. mit inhaltlichen Beschränkungen und Auflagen - erteilt werden. Sofern diese im Sinne des Schutzzwecks des Atomgesetzes in besonderen Fällen erforderlich ist, kann die beantragte Genehmigung aber verweigert werden.
Die Genehmigungsentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen, in der Regel im Bundesanzeiger, im Bayerischen Staatsanzeiger, in den öffentlichen Tageszeitungen sowie auf den Internetseiten des Ministeriums. Der Genehmigungsbescheid wird anschließend auch vor Ort öffentlich zur Einsicht ausgelegt.
Bürger, die sich durch die Genehmigungsentscheidung in ihren Rechten verletzt fühlen, können dagegen Klage erheben. Zuständig hierfür ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München.