Strahlenschutz beim Betrieb kerntechnischer Anlagen
Beim Betrieb von Kernkraftwerken und sonstigen kerntechnischen Anlagen müssen vor allem die beiden folgenden Strahlenschutzgrundsätze beachtet werden:
- Jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist zu vermeiden.
- Jede Strahlenexposition oder Kontamination ist auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.
Strahlenschutzbeauftragter
Der Betreiber muß der Aufsichtsbehörde einen oder mehrere fachkundige zuverlässige Strahlenschutzbeauftragte benennen.Diese Personen sind verantwortlich für
- die Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze und bestimmter Vorschriften der Strahlenschutzverordnung,
- die Veranlassung von Sofortmaßnahmen bei Gefahr für Leben und Gesundheit,
- die Durchführung und Erfüllung von Bestimmungen der Genehmigung und von Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf Strahlenschutzbelange.
Betrieblicher Strahlenschutz
Einige wichtige Aufgaben des betrieblichen Strahlenschutzes:- Minimierung der Strahlenexposition durch optimierte Betriebsweise und -mittel
- Sorgfältige Strahlenschutzplanung und -kontrolle bei Inspektions-, Wartungs- und Änderungsarbeiten
- Vermeidung bzw. Verringerung radioaktiver Abfälle
- Überwachung der Individual- und der Kollektivdosis des Betriebspersonals
- Überwachung der Abgaben radioaktiver Stoffe an die Umgebung.
Überwachung des Betriebspersonals
- Personen, die sich in Kontrollbereichen kerntechnischer Anlagen aufhalten, unterliegen einer ständigen Strahlenschutzkontrolle sowie in der Regel auch der ärztlichen Überwachung.
- Sie sind verpflichtet, Dosimeter zu tragen, die jeden Monat von der nach Landesrecht zuständigen Meßstelle ausgewertet werden.
- Die effektive Dosis darf pro Jahr maximal 20 mSv, während des gesamten Arbeitslebens höchstens 400 mSv betragen. Dosiswerte von Fremdpersonal müssen in einem amtlichen Strahlenpaß eingetragen werden.