Öffentliche Bekanntmachung und Zustellung der Genehmigung nach § 7 Atomgesetz (AtG) zum Einsatz von weiterentwickelten Mischoxid-Brennelementen (MOX-BE) im Kernkraftwerk Gundremmingen II (KRB II) - 14. Änderungsgenehmigung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
vom 03.02.2006, Nr. 93b-8811.09-2002/323
Aufgrund § 15 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.Februar 1995 (BGBl I S. 180), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25.03.02 (BGBl I S. 1193, 1217), wird bekannt gemacht:
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie am 03.02.2006 die 14. Änderungsgenehmigung nach § 7 Atomgesetz (AtG) für das KRB II erteilt.
I. Der verfügende Teil des Bescheids lautet:
1. Den Antragstellern
Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH (KGG), Gundremmingen
RWE Power AG, Essen
E.ON Kernkraft GmbH (EKK), Hannover
- Inhaber der Kernanlage (§ 17 Abs. 6 AtG) – wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. genannten Unterlagen und den in diesem Bescheid festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmungen eine 14. Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG für das Kernkraftwerk Gundremmingen II (KRB II), bestehend aus Block B und C, in der Gemeinde Gundremmingen, Landkreis Günzburg, erteilt.
2. Gegenstand der Genehmigung
Diese Genehmigung umfasst den Betrieb des KRB II mit weiterentwickelten Mischoxid-Brennelementen (MOX-BE) vom Typ Atrium -10- MOX. Diese weisen eine 10x10-Gitterstruktur auf und enthalten als Brennstoff ein Uran-Plutoniumgemisch in oxidischer Form mit einem Gehalt von bis zu 5,47 Gewichtsprozent an thermisch spaltbarem Plutonium (gemittelt über ein BE, mit einem maximalen Gehalt von 5,49 Gewichtsprozent in einer axialen Zone des Brennelements bzw. einem maximalen Gehalt von 8,00 Gewichtsprozent im einzelnen Brennstab). Sie entsprechen den bisher genehmigten 10x10-Uranoxid-BE mit einer Anfangsanreicherung von 4,6 Gewichtsprozent Uran-235 bezüglich ihrer reaktorphysikalischen Auslegung, ihres Abbrandpotentials und ihrer konstruktiven Ausführung.
Der Einsatz der genannten MOX-BE kann zusammen mit den bisher genehmigten Uranoxid- und MOX-BE vom Typ 9x9 und 10x10 erfolgen.
Es können in jedem der beiden Blöcke des KRB II bis zu
- 300 MOX-BE im Reaktorkern eingesetzt
- 68 frische MOX-BE nachgeladen
- 204 unbestrahlte MOX-BE außerhalb des Reaktorkerns gehandhabt und gelagert
- 20 unbestrahlte MOX-BE im Trockenlager gehandhabt und gelagert
- 800 bestrahlte MOX-BE außerhalb des Reaktorkerns gehandhabt und gelagert
werden.
II. Die Genehmigung ist mit einer Inhalts- und Nebenbestimmung zur Anpassung der sicherheitstechnischen Nachweisführung bei Kernnachladungen an den Gegenstand dieser Genehmigung verbunden.
III. In der Kostenentscheidung wurde bestimmt:
"Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen."
IV. Folgende Rechtsbehelfsbelehrung ist der Entscheidung beigefügt:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwigstraße 23 (Briefanschrift 80098 München, Postfach 34 01 48), erhoben werden.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden."
V. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids mit Begründung kann in der Zeit vom 11.02.2006 bis einschließlich 25.02.2006 während der Dienststunden
- im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Rosenkavalierplatz 2, 81925 München, Zimmer 2105, 2. Stock,
- im Landratsamt Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg,
- im Landratsamt Dillingen, Grosse Allee 24, 89407 Dillingen und
- in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19, 89362 Offingen
eingesehen werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des 25.02.2006) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV). Mit der Zustellung beginnt der Lauf der o.g. Rechtsbehelfsfrist.
I.A.
Dr. Brandmair
Ministerialdirigent