Feststellung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 7 AtG zu Erhöhung der thermischen Reaktorleistung im Kernkraftwerk Gundremmingen II
Aktenzeichen.: Nr. 93b-8811.09-1999/208
Die RWE Power AG hat mit Schreiben vom 19.12.01 eine Genehmigung gemäß § 7 Atomgesetz zur Erhöhung der thermischen Reaktorleistung von derzeit 3.840 MW auf 4.000 MW beantragt.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. 1 S. 2350), zuletzt geändert durch das 7. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. 1 S. 1914), aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des Gesetzes aufgeführten Kriterien zu ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt zu werden braucht, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann (keine Veränderung der festgesetzten Ableitungen radioaktiver Stoffe, Störfalldosis weiterhin deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten, Veränderungen am Standort der Kühlturmemissionen und Gewässerbelastung der Donau unterhalb der Nachweisgrenze).
Gemäß § 3a UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Die Sachprüfungen im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Reaktorsicherheit und zum Strahlenschutz dauern an.
München, den 13.10.2004
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
I.A.
Dr. Brandmair
Ministerialdirigent