Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Isar 1
Aufgrund der 13. Novelle des Atomgesetzes (AtG) ist für das Kernkraftwerk Isar 1 (KKI 1) die Berechtigung zum Leistungsbetrieb mit Ablauf des 6. August 2011 erloschen (AtG § 7 Abs 1a). Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 hat die Betreiberin (E.ON Kernkraft GmbH) gemäß AtG § 7 Abs. 3 beim StMUV die Stilllegung und den Abbau des KKI 1 beantragt.
Folgende Auflistung wird mit für Stilllegung- und Abbau wesentlichen Informationen fortgeschrieben:
- Stellungnahme der Kommission vom 17. April 2015 gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (PDF)
- Sicherheitsbericht für den Restbetrieb und Abbau des Kernkraftwerks Isar 1
Kurzbeschreibung(PDF)
- Sicherheitsbericht für Restbetrieb und Abbau des Kernkraftwerkes Isar 1
Stand: Februar 2014(PDF)
- Öffentliche Bekanntmachung zu Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vom 28.2.2014 (PDF)
- Ablaufplan zur thematisch gegliederten Erörterung der Einwendungen zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes zum Antrag der E.ON Kernkraft GmbH vom 04.05.2012 zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 (PDF)
- Antrag nach § 7 (3) AtG zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage (PDF)
- Kernkraftwerk Isar 1 - Restbetrieb und Abbau - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVU)
(PDF)
Aktuell
Mit Stellungnahme vom 17. April 2015 hat die Europäische Kommission festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus der Stilllegung und dem Rückbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.