Meldepflichtige Ereignisse
Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2): Nicht erfolgtes automatisches Wiederzuschalten der 220/24 V Gleichrichter in Scheibe 10
Datum des Ereignisses
25.07.2017
Beschreibung
Mit Meldung vom 27.09.2017 hat die Betreiberin des KKI 2 dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgendes Ereignis gem. § 6 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung angezeigt:Betriebszustand vor dem Ereignis:
Anfahren der Anlage nach RevisionBeschreibung:
Im Verlauf der Anlagentransiente Anforderung des Sicherheitssystems durch den Reaktorschutz aufgrund einer Störung im betrieblichen Steuerflüssigkeitssystem der Turbine am 25.07.2017 (ME 01/2017) liefen auf der Warte die Klasse 1 Sammelstörmeldungen von drei Gleichrichtern aus Scheibe 10 auf und blieben anstehen. Im Zuge einer sofortigen Kontrolle vor Ort wurde festgestellt, dass die 220V-Gleichrichter BTP11 und BTP12 sowie der +24V-Gleichrichter BTR12 des Notstromnetzes 1 in der Scheibe 10 abgeschaltet hatten.Der Minus-24V-Gleichrichter BTR11 wurde mit anstehender Warnmeldung vorgefunden.Nach Klärung und Bewertung der vorliegenden Randbedingungen wurde die Fehlermeldung an den Geräten quittiert. Die Gleichrichter liefen danach wieder automatisch und fehlerfrei an. Sie standen ca. 12 Minuten nach Auflaufen der Wartenmeldung wieder zur Verfügung. Im Rahmen der Bewertung des ME 01/2017 wurde das Verhalten der Gleichrichter zunächst als auslegungsgemäß eingestuft.Auswirkungen:
Auf Personen und Umgebung keine.Die Versorgung sicherheitstechnisch wichtiger Verbraucher erfolgte bis zum Wiederzuschalten der Gleichrichter nach ca. 12 Minuten auslegungsgemäß über Batterien bzw. aus der Nachbarscheibe. Signifikante Batterieentladungen waren in diesem kurzen Zeitraum nicht zu besorgen.
Maßnahmen, Behebung:
Quittieren der Fehlermeldungen vor Ort an den Gleichrichtern und danach automatischer Anlauf der Gleichrichter. StörungsanalyseMeldekategorie
Meldekategorie N (= Normal)
Internationale Bewertungsskala INES = 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)
Bewertung
Das Ereignis hatte keine unzulässigen Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb und die Umgebung.