Meldepflichtige Ereignisse
Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2): ME 04/2018: Befund an einer Gebäudeabschlussarmatur im Dampferzeugerabschlämmsystem LCQ
Datum des Ereignisses
31.07.2018
Beschreibung
Mit Meldung vom 02.08.2018 hat die Betreiberin des KKI 2 dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgendes Ereignis gem. § 6 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung angezeigt:Betriebszustand vor dem Ereignis:
LeistungsbetriebBeschreibung:
Am 31.07.2018 wurde gegen 01:00 Uhr ein leichter Füllstandsanstieg im Abschlämmentspanner LCQ50 BB001 festgestellt, obwohl die Gebäudeabschlussarmatur (GBA) LCQ50 AA001 im Zulauf geschlossen war. Die Armatur wurde daraufhin ausgebaut und inspiziert. Dabei wurde im Spalt zwischen dem Verschlussstück des Brettschneiderverschlusses der Armatur und der Armaturenspindel ein drahtförmiger Fremdkörper gefunden, der im Packungsbereich an der Armaturenspindel bereits zu deutlich sichtbaren Riefen geführt hat. Der Armaturensitz der als Parallelplattenschieber ausgeführten GBA LCQ50 AA001 war befundfrei. Die Armatur wurde erst kürzlich im Brennelementwechsel 2018 gewartet.Auswirkungen:
Keine. Die Armatur hat die Endstellung ZU erreicht, war aber undicht. Eine vollständige Absperrung der Abschlämmstraße 1 in einem postulierten Anforderungsfall wäre über die vorgelagerten Armaturen trotzdem erfolgt. Diese Armaturen werden ebenfalls über das Reaktorschutzsignal (JR 62) bei Leckstörfällen vorrangig geschlossen. Außerdem ist das Dampferzeugerabschlämmsystem außerhalb des Reaktorgebäudes geschlossen, nicht am Reaktorkühlkreis angeschlossen und gegen den maximalen Störfalldruck im Sicherheitsbehälter ausgelegt.Maßnahmen, Behebung:
Austausch der befundbehafteten Teile der Armatur. Anschließend Remontage und Neueinstellung der Armatur mit Funktionsprüfung. Untersuchung des Fremdkörpers.Meldekategorie
Meldekategorie N (= Normal)
Internationale Bewertungsskala INES = 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)
Bewertung
Das Ereignis hatte keine unzulässigen Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb und die Umgebung.