Meldepflichtige Ereignisse
Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG): Geringfügige Leckage an der Wandauskleidung des Abstellbeckens
Datum des Ereignisses
25.11.2021
Beschreibung
Mit Meldung vom 30.11.2021 hat der Betreiber des Kernkraftwerkes Grafenrheinfeld (KKG) 
dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgendes Ereignis nach §6 
der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung angezeigt:
Betriebszustand vor dem Ereignis
Restbetrieb
Beschreibung
Während der Demontage der Kerneinbauten wurde ein Greifer, der ein bereits 
zusammengepresstes Steuerelementführungsrohr festhielt, fehlerhaft von einem 
Mittarbeiter geöffnet. Das zusammengepresste Steuerstabsführungsrohr 
(Masse ca. 80 kg) sank pendelnd zu Boden und stieß dabei auf ca. 2 m Höhe an 
die Wand des Abstellbeckens.
Auswirkungen
Auf Personen, Umgebung und Gesamtanlage keine.
Das Anstoßen des Steuerstabsführungsrohres verursachte einen ca. 3-4 cm langen
Riss in der Auskleidung des Abstellbeckens. Dabei entstand eine Leckage von
ca. 0,5 l/min mit einer Aktivität von 2,4 E6 Bq/m³ Co60, die über das Leckageüber-
wachungssystem und die nukleare Gebäudeentwässerung der nuklearen Abwasser-
aufbereitung zugeführt wurde. 
Das Beckenwasser hat die Aufgabe den radiologischen Arbeitsschutz bei den Zerlege-
arbeiten unter Wasser durch Abschirmung sicherzustellen. Eine sichtbare Füllstands-
abnahme wurde im Abstellraum nicht festgestellt. Der radiologische Arbeitsschutz wurde
durch die geringe Leckage nicht beeinflusst.
Maßnahmen, Behebung
Die Leckage wurde kurzfristig durch ein mit einem Dichtungsband versehenes Blech 
abgedichtet. Nachfolgend wird die Leckagestelle mit einem geeigneten Verfahren 
unter Wasser verschlossen. Die Tätigkeit wurde zeitnah administrativ dahingehend 
geändert, dass nur eine Person Hebe- und Zerlegevorgänge steuert. 
Damit wird ein Kommunikationsfehler bei der Handhabung ausgeschlossen. 
 
Meldekategorie
Meldekategorie N (=Normal)
Internationale Bewertungsskala INES=0 (keine oder sehr geringe
sicherheitstechnische Bedeutung)
Bewertung
Das Ereignis hatte keine unzulässige Auswirkung auf den sicheren Anlagenbetrieb und die Umgebung.