Besondere Meldungen über bayerische kerntechnische Anlagen und Transporte
Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Gundremmingen (KRB II), Block C: „Erhöhte Lagertemperatur an einem Hochdruckpumpenmotor des nuklearen Nachkühlsystems“
Datum des Ereignisses:
15.03.2012
Meldung des Betreibers:
Mit Meldung vom 19.03.2012 hat die Betreiberin des KRB II, Block C, dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
folgendes Ereignis gem. § 6 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung angezeigt:
Betriebszustand vor dem Ereignis:
VolllastBeschreibung:
Im Rahmen der WKP 3 TH 01 SYS 80 PB PB wurde im Prüfschritt 39 die Hochdruckpumpe 32 TH24 D101 im Mindestmengenbetrieb gestartet. Nach 17 Minuten wird die Störmeldung 30 TH24 U201 U01 ""Temp Motor/PP 32 TH24 D101 hoch > 70 °C"" durch die Temperaturmessung 30 TH24 T007 ""Temperatur Motorlager A-S HD-Pumpe 2"" angeregt.Zur Klärung der erhöhten Lagertemperatur wurde die HD-Pumpe 32 TH24 D101 im Anschluss an die WKP erneut gestartet, wobei die Störmeldung wieder angeregt wurde. Nach 25 Minuten wurde die HD-Pumpe 32 TH24 D101 um 15:27 Uhr bei einer Motorlagertemperatur 30 TH24 T007 von 93 °C von Hand ausgeschaltet. Die Temperatur des Motorlagers auf der BS-Seite war unauffällig.
Auswirkungen:
Auf Personen und Umgebung:Keine
Auf die Anlage:
Im Anforderungsfall wäre die Teilfunktion ""Hochdruckeinspeisung"" im Not- und Nachkühlsystem in einem von insgesamt drei Strängen nicht dauerhaft zur Verfügung gestanden. Alle weiteren Not- und Nachkühlsysteme standen uneingeschränkt zur Verfügung und hätten in Anforderungsfall die Teilfunktion ""Hochdruckeinspeisung"" übernehmen können. Der Anlagenbetrieb war nicht beeinträchtigt.
Maßnahmen, Behebung:
Tausch des 10-kV-Motors mit anschließender Funktionsprüfung und WKP. Die Funktionsprüfung und WKP verliefen fehlerfrei.Einstufung durch den Betreiber:
Meldekategorie ""N"" (= Normal) Internationale Bewertungsskala INES = 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)
Aufsichtsbehörde:
Das Ereignis hatte keine unzulässigen Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb und die Umgebung. Eine Gefährdung der Bevölkerung bestand nicht.