Besondere Meldungen über bayerische kerntechnische Anlagen und Transporte
Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2): „Einzelne Brandschutzklappen schließen bei wiederkehrender Prüfung nicht“
Datum des Ereignisses:
04.12.2024
Meldung des Betreibers:
Mit Meldung vom 09.12.2024 hat die Betreiberin des KKI 2 dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgendes Ereignis gem. § 6 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung angezeigt:
Betriebszustand vor dem Ereignis:
Restbetrieb
Beschreibung:
Im Rahmen der jährlichen WKP KLE90.1/1 und KLE90.1/2 (Brandschutzklappen Reaktorhilfsanlagengebäude UKA) haben die 6 Brandschutzklappen (BSK) KLE12 AA001, KLE33 AA051, KLE33 AA054, KLE33 AA056, KLE65 AA002 und KLE65 AA007 über die elektrische Auslösung nicht geschlossen. Bei der nachfolgenden Auslösung von Hand verblieben die Brandschutzklappen ebenfalls in AUF-Stellung. Die Handauslösung löst in der Prüfungssituation den Mechanismus über den Weg aus, über den auch bei Anforderung und tatsächlicher thermischer Einwirkung durch das Schmelzlot ausgelöst wird. Durch leichte Berührung des Handhebels schlossen die Brandschutzklappen sofort.  Aufgrund des Fehlerbildes ist davon auszugehen, dass die Brandschutzklappen auch im Anforderungsfall möglicherweise nicht unmittelbar geschlossen hätten, weder über die elektrische Auslösung, noch über die Schmelzlotauslösung.
Auswirkungen:
Das Ereignis hatte keine Auswirkungen auf Personen, auf die Umgebung und die Anlage. Durch das Nichtschließen der Brandschutzklappen kann im Brandfall eine Verteilung der Rauchgase in andere Brandabschnitte nicht ausgeschlossen werden.
Maßnahmen, Behebung:
Prüfbegleitend erfolgte die Überprüfung und Reinigung des Schließmechanismus inklusive der Spannfeder. So wurde die Funktionsfähigkeit wiederhergestellt und die im Anschluss durchgeführten Funktionsprüfungen der Brandschutzklappen waren befundfrei.
Einstufung durch den Betreiber:
Meldekategorie N (= Normal)
Internationale Bewertungsskala INES = 0  (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)
Aufsichtsbehörde:
Das Ereignis hatte keine unzulässigen Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb und die Umgebung.