Besondere Meldungen über bayerische kerntechnische Anlagen und Transporte
Unterrichtung über ein Meldepflichtiges Ereignis im KKW Gundremmingen (KRB II), Block B und C; ""Schwelbrand von Reststoffen in einem Abfallgebinde im Technologiezentrum (TZG)""
Datum des Ereignisses:
13.06.2016
Meldung des Betreibers:
Mit Meldung vom 15.06.2016 hat die Betreiberin des KRB II, Block B und C, dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgendes Ereignis gem. § 6 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung angezeigt:
Betriebszustand vor dem Ereignis:
nicht relevantBeschreibung:
Ein mit Schlamm befülltes 180-l-FAKIR-Innenfass wurde nach dem ordnungsgemäßen Trocknungsprozess in der Trocknungsanlage PETRA zur anschließenden Sichtprüfung in ein Zelt mit vorhandener Absauganlage abgestellt. Der Schlamm stammt aus einem Gebäudesumpf, der unter anderem auch mit Reinigungsmitteln und organischen Bestandteilen beaufschlagt ist. Zum Zeitpunkt der Sichtprüfung befand sich das 180-l-FAKIR-lnnenfass in einem 200-l-Rollsickenfass. Die prozessbedingte Außentemperatur des 200-l-Rollsickenfasses war im erwartungsgemäß niedrigen Bereich. Nach dem Abheben des Fassdeckels und der visuellen Kontrolle des Inhaltes wurde das Fass zur weiteren Bearbeitung im geöffneten Zustand belassen. Um 12:29 Uhr kam es zum Ansprechen eines im Zelt vorhandenen Brandmelders. Vor Ort wurde durch die Fachabteilung ein Schwelbrand im 180-l-FAKIR-Innenfass detektiert und mit einem Handfeuerlöscher abgekühlt.Auswirkungen:
Auf Personen und Umgebung: keineAuf die Anlage: keine
Auf das 180-l-FAKIR-Innenfass: keine
Maßnahmen, Behebung:
- Vor-Ort-Begehungen durch fachkundiges Personal- Abkühlen des 180-l-FAKIR-Innenfass mit einem Handfeuerlöscher
- Überwachung des Fasstemperaturverlaufes
- Bestimmung der Dosisleistung an der Fassoberfläche bzw. des Aktivitätsinventars
- Entnahme einer Schlammprobe zur chemischen Analyse
Einstufung durch den Betreiber:
Meldekategorie N (= Normal) Internationale Bewertungsskala INES = 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)
Aufsichtsbehörde:
Das Ereignis hatte keine unzulässigen Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb und die Umgebung. Eine Gefährdung der Bevölkerung bestand nicht.