Rechtsgrundlagen des Strahlenschutzes
Als Erkenntnisquelle für gesetzliche Regelungen dienen den nationalen und internationalen Behörden die Empfehlungen der ICRP (International Commission on Radiation Protection = Internat. Strahlenschutzkommission). Diese Organisation verfolgt das Ziel, die wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet des Strahlenschutzes zusammenfassend darzustellen und wesentliche Grundsätze zu veröffentlichen.
EU (Europäische Union)
In Richtlinien der EU wurden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, den Inhalt dieser Richtlinien im jeweiligen nationalen Recht umzusetzen.
Bundesrepublik Deutschland
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren.Es bildet die Grundlage für eine Vielzahl von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes. Es wird von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt (Bundesauftragsverwaltung).
Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)
Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung
Strahlenschutzverordnung (StrSchV)
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
Dosisgrenzwerte
Die Strahlenschutzverordnung legt Dosisgrenzwerte für die Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personengruppen fest, die nicht überschritten werden dürfen. Natürliche Strahlendosis und die Dosis durch Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung in der Medizin werden bei den Grenzwerten nicht berücksichtigt. Die natürliche Strahlung wird dann betrachtet, wenn ihr jemand an seinem Arbeitsplatz in besonderer Weise ausgesetzt ist (z.B. Flugpersonal).
Grenzwerte für die Körperdosis:
Bevölkerung allgemein 1,0 mSv/Jahr
(siehe § 46 StrlSchV) (hiervon 0,3 mSv durch Ableiten radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen jeweils über Abluft und Abwasser am ungünstigsten Punkt der Umgebung)
Beruflich strahlenexponierte Personen (siehe §§ 54 f. StrlSchV):
Kategorie B: 1 bis 6 mSv /Jahr, Kategorie A: 6 bis 20 mSv/Jahr
Darüber hinaus darf die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosis beruflich strahlenexponierter Personen 400 mSv nicht überschreiten (siehe § 56 StrlSchV).