Antrag auf Genehmigung eines Systems gemäß § 18 Abs. 1 Verpackungsgesetz
Auf Antrag von PreZeroDual, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 01.04.2019 und auf Grundlage der hierzu vorgelegten Unterlagen mit Nachträgen vom 21.05.2019, 04.07.2019 und 02.08.2019 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) folgenden
Bescheid:
I.
Der Betrieb der Antragstellerin als duales System auf dem Gebiet des Freistaats Bayerns wird genehmigt. Die Antragstellerin hat ein System eingerichtet, das eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern oder in deren Nähe oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den Endverbraucher unentgeltlich sicherstellt.
II. Die Genehmigung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
- 1.
Die Antragstellerin hat bis zum 31.01.2020 die noch fehlenden Abstimmungsvereinbarungen oder einen Nachweis über die Unterwerfung unter bestehende Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgern vorzulegen. Die Unterwerfungserklärung wird nur dann anerkannt, sofern in dem jeweiligen Vertragsgebiet eine Abstimmungsvereinbarung besteht. - 2.
Soweit noch keine Leistungsverträge zum Nachweis der flächendeckenden Einrichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 VerpackG vorgelegt wurden, sind diese bis zum 31.01.2020 nachzureichen. Die Verträge sind so abzuschließen, dass sie spätestens ab Wirksamkeit dieses Bescheides gelten. Können für einzelne Vertragsgebiete keine Verträge vorgelegt werden, so ist nachzuweisen, dass den Entsorgungsdienstleistern angemessene Vertragsangebote unterbreitet wurden und dass tatsächlich die Sammlung und Verwertung ungeachtet fehlender Vertragsabschlüsse durchgeführt wird. - 3.
Bei Nichterfüllung der Nebenbestimmungen II Nr. 1 und Nr. 2 kann die Genehmigung widerrufen werden. - 4.
Sofern Leistungs-, Sortier- oder Verwertungsverträge oder Abstimmungsvereinbarungen infolge Kündigung oder zeitlicher Befristung beendet werden, ist rechtzeitig vor Beendigung dem StMUV ein neuer Vertrag vorzulegen, der den Anforderungen des VerpackG genügt. . - 5.
Die Antragstellerin ist verpflichtet, dem StMUV und von diesem beauftragten Dritten die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Einhaltung der sich aus dem Verpackungsgesetz ergebenden Anforderungen erforderlich sind. Informationen, die die Voraussetzungen der Genehmigung berühren oder in Frage stellen können, sind dem StMUV unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. - 5.1.
Insbesondere legt die Antragstellerin dem StMUV auf Verlangen eine aktualisierte Übersicht der bestehenden Leistungsverträge vor. Darüber hinaus hat sie zu gewährleisten, dass dem StMUV und von diesem beauftragten Dritten zu genannten Überwachungszwecken jederzeit Zutritt zu den im Rahmen des Systems der Antragstellerin genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in Unterlagen gewährt wird. - 5.2.
Angaben zu den Anteilen der einem System im Verhältnis zu anderen Systemen zuzuordnenden Verpackungsmengen sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Berechnung von Kosten- und Entgeltansprüchen im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 VerpackG erforderlich ist. - 6.
Soweit nicht Holsysteme vorgesehen sind, sind die Sammelstellen so zu verdichten, dass für jeweils höchstens 1000 Einwohner eine Sammelstelle zur Verfügung steht. In Bereichen mit besonders hoher Einwohnerdichte kann ausnahmsweise eine Beschränkung auf höchstens 2000 Einwohner je Sammelstelle vorgesehen werden. In Ortsteilen ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem übrigen besiedelten Gemeindegebiet mit mehr als 500 Einwohnern ist mindestens eine entsprechende Sammelstelle einzurichten. Die Sammelstellen sind mit Einrichtungen zur Abgabe aller genannten Materialien zu versehen. Die Standorte von Containerstandorten sind so zu wählen, dass sie für die Bürger im Einzugsgebiet bestmöglich erreichbar sind. Es sind Sammelsysteme nach dem Stand der Technik einzusetzen, die eine Verwertung der erfassten Materialien bei einem möglichst geringen Anteil an Sortierresten ermöglichen. Bei den Sammelstellen für Verpackungsmaterialien sind Behältervolumen und Abholhäufigkeit an den jeweiligen Bedarf anzupassen. Nicht frei zugängliche Sammelstellen sind ausreichend geöffnet zu halten. Die Öffnungszeiten sind bekannt zu machen. - 7.
Die Antragstellerin hat sich gemäß § 19 VerpackG innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der Gemeinsamen Stelle zu beteiligen und die Beteiligung gegenüber dem StMUV nachzuweisen. - 8.
Die Antragstellerin hat gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall zu leisten, dass sie oder ein von ihr beauftragter Dritter Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 VerpackG oder aus den Vorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Die Sicherheitsleistung ist in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Sparkasse, einer Großbank oder Kreditversicherung unwiderruflich und unbefristet oder durch Hinterlegung zu erbringen.
Die Festsetzung der Sicherheitsleistung erfolgt durch gesonderten Bescheid. - 9.
Die Aufnahme des operativen Betriebs ist der Genehmigungsbehörde, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, dem Bundesumweltministerium und den übrigen dualen Systemen spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. - 10.
Änderungen und Ergänzungen sowie der Erlass weiterer Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten.
III.
Dieser Bescheid ist sofort vollziehbar.
IV.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.
V.
Der verfügende Teil des Bescheids wird öffentlich bekannt gegeben. Der Bescheid ist vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Dr. Monika Kratzer
Ministerialdirigentin