Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
Einführung und Rechtsgrundlagen
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unterliegt rechtlichen Regelungen. Dies hat zum Ziel, die Verbringung von Abfällen in Staaten, die nicht über die entsprechenden Kapazitäten zur umweltverträglichen Entsorgung verfügen, zu unterbinden und nicht verwertbare Abfälle möglichst nah am Entstehungsort zu beseitigen. Diesen Zielen wurde durch internationale und nationale Regelwerke Rechnung getragen.
Internationale Regelwerke:
- Basler Übereinkommen zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und deren Entsorgung vom 22.03.1989
- Beschluss des Rates der OECD über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 22.05.2001
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen vom 14.06.2006 (EG-Abfallverbringungs-verordnung – VVA).
Die EG-Abfallverbringungsverordnung – VVA stellt unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dar.
Nationale Regelwerke
In Deutschland ist zusätzlich zur VVA auch das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) maßgeblich.
Begrenzung von Exporten in Entwicklungsländer / Förderung sauberer Technologien
Die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sollen illegale Exporte aus Industriestaaten in sich entwickelnde Staaten eindämmen, in denen die entsprechenden Recyclingtechnologien und ein entsprechender Arbeitsschutz noch nicht vorhanden sind. Hiermit soll insbesondere die Verbringung gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer eingeschränkt werden.
Aktuell kann die Notwendigkeit zur Entsorgung großer Mengen Elektroschrott als globales Phänomen angesehen werden, das es in geordnete Bahnen zu lenken gilt. Elektroaltgeräte enthalten eine Vielzahl von Schadstoffen von Chlorverbindungen bis zu Schwermetallen, die bei unsachgemäßer Entsorgung zu Schäden nicht nur der Umwelt, sondern auch der menschlichen Gesundheit führen können.
Ein Beispiel hierfür ist das Verbrennen von Elektroaltgeräten zur Gewinnung des enthaltenen Kupfers in Afrika. Hierbei entstehen hochgiftige Dämpfe, die von den Menschen in der Nähe eingeatmet werden. Eine Gewinnung von Kupfer aus Elektroaltgeräten ist mit modernen Recyclingtechnologien problemlos und unschädlich für Mensch und Umwelt möglich (Kupferhütten).
Die Förderung sauberer Technologien und Prozesse, mit denen unerwünschte Nebenprodukte minimiert werden, ist ein weiteres wichtiges Ziel des Basler Übereinkommens, das damit analoge Anstrengungen im Rahmen des Klimaschutzes ergänzt und flankiert.
Die EG-Abfallverbringungsverordnung (VVA) dient speziell dem Umweltschutz.
Überwachung
In der Praxis erfolgt die Umsetzung der Regelwerke unter anderem durch regelmäßige Verkehrskontrollen der zuständigen Regierungen sowie Überwachung von Recyclingbetrieben.
Die Verkehrskontrollen werden gemeinsam mit der Polizei, dem Zoll und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) durchgeführt. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit den Anrainer- und Nachbarstaaten erforderlich.
Kontrollplan Bayern gemäß Art 50 Abs. 2a EG 1013/2006 und §11a AbfVerbrG
Nach § 11a Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) erstellen die Länder für ihr Gebiet bis zum 01.01.2017 gemäß Art. 50 Abs. 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) Kontrollpläne für Kontrollen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AbfVerbrG. In Bayern sind die Regierungen nach Art. 25 Abs. 1 BayAbfG zuständig für den Vollzug des Abfallverbringungsrechts.
Der Kontrollplan umfasst die Aufgaben und Ziele für die einzelnen Regierungen in Bayern. Übergeordnetes Ziel der Kontrollpläne ist die Eindämmung grenzüberschreitender illegaler Abfalltransporte. Die Kontrollen und weiteren Aktivitäten der Regierungen sollen effizient und ergebnisorientiert durchgeführt werden.
Die Gewichtung der Abfalltransport- und Betriebskontrollen der 7 Regierungen in Bayern wird in den einzelnen Kontrollplänen der Regierungen zum Ausdruck gebracht. So können regionale Gegebenheiten sowie Spezialisierungen der Regierungen berücksichtigt werden. Der Kontrollplan Bayern fasst die Kontrollpläne der 7 Regierungen zusammen.
Antragsstellung und Zuständigkeiten
In Bayern sind für Anträge zur Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen jeweils die Bezirksregierungen zuständig. Das Umweltbundesamt (UBA) entscheidet über die Abfallverbringung durch Deutschland (Durchfuhr und Erteilung von Transitgenehmigungen).
Formulare und Informationen
Der Abfallratgeber Bayern bietet umfassende Hinweise und Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, unter anderem sind dort Rechtsgrundlagen, Ansprechpartner, Formulare und Vordrucke zu finden.
Weiterführende Informationen
Abfallratgeber Bayern
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