Antrag auf Feststellung eines Systems nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung
Bescheid
Auf Antrag der Noventiz Dual GmbH, Dürener Straße 350, D-50935 Köln (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 23.11.2015 und auf Grundlage der hierzu vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998, zuletzt geändert durch Art. 1 Siebte ÄndVO v. 17.7.2014 (BGBl. I S. 1061), folgenden Bescheid:
1.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Gebiet des Freistaates Bayern ein System eingerichtet hat, das die regelmäßige Erfassung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff, Papier, Pappe und Kartons sowie deren Verbunde beim privaten Endverbraucher oder in der Nähe des privaten Endverbrauchers flächendeckend gewährleistet.
2. Die Feststellung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
- 2.1.
Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass die Anteile der ihr im Verhältnis zu anderen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zuzuordnenden Verpackungsmengen regelmäßig ermittelt werden. Die Antragstellerin hat sich zu diesem Zweck an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Angaben zu den Anteilen der Verpackungsmengen sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Berechnung von Kosten- und Entgeltansprüchen im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 5, 7 und 8 VerpackV erforderlich ist. - 2.2.
Mit dem ersten vorzulegenden Mengenstromnachweis ist darzulegen, wie die Verpflichtung zur Erfassung von Verkaufsverpackungen an vergleichbaren Anfallstellen i.S.v. § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV erfüllt wird. - 2.3.
Soweit nicht Holsysteme vorgesehen sind, sind die Sammelstellen so zu verdichten, dass für jeweils höchstens 1000 Einwohner eine Sammelstelle zur Verfügung steht. In Bereichen mit besonders hoher Einwohnerdichte kann ausnahmsweise eine Beschränkung auf höchstens 2000 Einwohner je Sammelstelle vorgesehen werden. In Ortsteilen ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem übrigen besiedelten Gemeindegebiet mit mehr als 500 Einwohnern ist mindestens eine entsprechende Sammelstelle einzurichten. Die Sammelstellen sind mit Einrichtungen zur Abgabe aller in Nr. 1 genannten Materialien zu versehen. Die Standorte von Containerstandorten sind so zu wählen, dass sie für die Bürger im Einzugsgebiet bestmöglich erreichbar sind. Es sind Sammelsysteme nach dem Stand der Technik einzusetzen, die eine Verwertung der erfassten Materialien bei einem möglichst geringen Anteil an Sortierresten ermöglichen. Bei den Sammelstellen für Verpackungsmaterialien sind Behältervolumen und Abholhäufigkeit an den jeweiligen Bedarf anzupassen. Nicht frei zugängliche Sammelstellen sind ausreichend geöffnet zu halten. Die Öffnungszeiten sind bekannt zu machen. - 2.4.
Soweit noch keine Leistungsverträge zum Nachweis der in § 6 Abs. 3 und Anhang I VerpackV genannten Anforderungen an die Sammlung vorgelegt wurden, sind diese bis zum 01.06.2016 nachzureichen. Die Verträge sind so abzuschließen, dass sie spätestens ab Wirksamkeit dieses Bescheides gelten. Satz 1 gilt entsprechend für die Sortierung und Verwertung. Können für einzelne Vertragsgebiete keine Verträge vorgelegt werden, so ist nachzuweisen, dass den Entsorgungsdienstleistern angemessene Vertragsangebote unterbreitet wurden und dass tatsächlich die Sammlung und Verwertung ungeachtet fehlender Vertragsabschlüsse durchgeführt wird. Bei Nichterfüllung dieser Auflage kann die Feststellung widerrufen werden. - 2.5.
Die Antragstellerin legt dem StMUV auf Verlangen eine aktualisierte Übersicht der bestehenden Leistungsverträge vor. Werden Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften geändert, ist das StMUV hiervon in Kenntnis zu setzen. - 2.6.
Die Antragstellerin hat jeweils bis zum 1. Mai eines jeden Jahres einen Mengenstromnachweis über die im Vorjahr in das System eingebrachten Mengen, aufgeschlüsselt nach Materialien, vorzulegen. Dieser hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und über die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen. Da die Antragstellerin Sammelsysteme mitnutzt, die auch von anderen nach § 6 Abs. 3 VerpackV eingerichteten Systemen genutzt werden, müssen die Aufteilung der Sammelmengen und ihre Zuordnung zum eigenen System in Abgrenzung zum anderen System transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Die bei Lagern, Aufbereitern und Verwertern angelieferten Mengen sind im Mengenstromnachweis darzulegen. Die Antragstellerin hat durch Zertifikat einer unabhängigen, sachverständigen Stelle nachzuweisen, dass die erfassten Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen oder Kunststoffverbunden und Flüssigkeitskartons nur Verwertungsanlagen zugeführt werden, in denen die ordnungsgemäße Verwertung sichergestellt ist. Diese Nachweispflicht gilt auch, wenn die Verpackungen im Ausland sortiert oder verwertet werden. Bei einer Verwertung im Ausland sind die Vorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung zu beachten. Der Verbleib der stofflich nicht verwertbaren Sortierreste ist unter Angabe der Gewichtsmenge im Mengenstromnachweis zu belegen. - 2.7.
Die Antragstellerin ist verpflichtet, dem StMUV und von diesem beauftragten Dritten die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Einhaltung der sich aus der Verpackungsverordnung ergebenden Anforderungen erforderlich sind. Darüber hinaus hat sie zu gewährleisten, dass dem StMUV und von diesem beauftragten Dritten zu genannten Überwachungszwecken jederzeit Zutritt zu den im Rahmen des Systems der Antragstellerin genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in Unterlagen gewährt wird. - 2.8.
Die Antragstellerin hat Sicherheit für den Fall zu leisten, dass, falls der Systembetrieb eingestellt wird, die in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfassten Verpackungen entsorgt werden und hierfür die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können. Die Sicherheitsleistung ist in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Sparkasse oder einer Großbank unwiderruflich und unbefristet oder im Wege der Hinterlegung nach Bayerischem Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 zu erbringen. Im Falle der Erbringung einer Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft ist diese gegenüber dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, als Gläubiger zu übernehmen und im Staatsministerium im Original zu hinterlegen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird jährlich an den erreichten Marktanteil des Systembetreibers auf der Grundlage des Mengenstromnachweises angepasst. Im Falle der Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung ist bei der Hinterlegung durch die Antragstellerin der Differenzbetrag an sie zu erstatten, im Falle einer Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft ist die Bürgschaftsurkunde Zug um Zug gegen Hinterlegung der neuen Bürgschaftsurkunde herauszugeben.
Die Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung erfolgt durch gesonderten Bescheid.
3.
Weitere Auflagen sowie Änderungen und Ergänzungen von Auflagen bleiben vorbehalten.
4.
Dieser Bescheid ist sofort vollziehbar.
5.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.
6.
Der verfügende Teil des Bescheids wird öffentlich bekannt gegeben. Der Bekanntgabetext kann auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (https://www.stmuv.bayern.de) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München unter folgender Adresse
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Dr. Monika Kratzer
Ministerialdirigentin