Empfehlungen und Hinweise im Umgang mit Nahrungsmitteln
Die gemessene Radioaktivität in wildwachsenden Pilzen, Wildfleisch und Süßwasserfischen weist bei großen regionalen Schwankungen vereinzelt noch Werte deutlich über 600 Becquerel (Bq) Gesamtcäsium pro kg auf. Diese drei genannten Lebensmittel gehören nicht zu den Grundnahrungsmitteln und werden normalerweise nur in geringen Mengen verzehrt. Wenn auch insoweit keine gesundheitliche Gefährdung beim Verzehr der Produkte besteht, wird doch unter dem Aspekt der Vorsorge von dem übermäßigen Genuss der genannten Lebensmittel abgeraten. 1000 Bq mit der Nahrung aufgenommenes Cs-137 ergeben eine maximale Gesamtdosis (effektive Äquivalentdosis) von 13 µSv (beim Erwachsenen) bzw. 12 µSv (beim Kleinkind). Die entsprechenden Werte für Cs-134 betragen 19 µSv bzw. 16 µSv.
Dosisbelastung durch je 1000 Bq anderer Nuklide (beim Erwachsenen, in µSv):
Nuklid | Halbwertszeit | Gesamtdosis |
---|---|---|
Jod-131 | 8 Tage | 22 |
Strontium-90 | 29 Jahre | 28 |
Plutonium-239 | 24110 Jahre | 250 |
Tritium | 12 Jahre | 0,018 |
Kalium-40 | 1,3 Mrd. Jahre | 6,2 |
Kohlenstoff-14 | 5730 Jahre | 0,58 |
Der Rat der EG hat am 22.12.1987 die "Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl" erlassen und inzwischen durch die Verordnung Nr. 733/08 ersetzt. Die Geltungsdauer der Letzteren wurde bis 31.03.2020 verlängert . Somit gilt bezüglich der Grenzwerte für Nahrungsmittelimporte aus Drittländern derzeit weiterhin folgende Bestimmung:
"Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium 134 und 137 darf folgende Werte nicht überschreiten: 370 Bq/kg für Milch der Tarifnummern 04.01 und 04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (1) sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Kleinkindern während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als "Zubereitung für Kleinkinder" gekennzeichnet und etikettiert sind(2), 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse."
(1) Darunter fallen im wesentlichen Milch und Milchprodukte, ausgenommen Butter und Käse.
(2) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisse berechnet.
Hinweis:
Werden bei der Einfuhrkontrolle von Nahrungsmitteln aus Drittländern Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt, so werden diese Produkte zurückgewiesen.