Sonderprogramm „Berghütten“
nach Nr. 2.4 RZWas 2021 zum Bau von kommunalen Trinkwasserleitungen und Abwasserkanälen für Bergregionen über 1.000 m ü. NN.
Zweck des Sonderförderprogramms
1Bei der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung von Einrichtungen in Bergregionen ist in vielen Fällen Handlungsbedarf gegeben. 2Die Versorgung mit Trinkwasser in ausreichen-der Menge und Qualität ist oft nicht gesichert. 3Die Abwasserbeseitigung erfolgt häufig nicht nach dem Stand der Technik. 4Der Ministerrat hat daher am 27.06.2017 mit der „Zukunftsstra-tegie für den bayerischen Alpenraum“ u. a. beschlossen, dass ein Sonderförderprogramm für den Bau von kommunalen Trinkwasserleitungen und Abwasserkanälen für Bergregionen über 1.000 m ü. NN aufgelegt wird. 5Ziel dieses Programms ist die Erschließung von ca. 20 stark frequentierten Einrichtungen in Bergregionen über 1.000 m ü. NN innerhalb von 10 Jahren.
Zuwendungsempfänger
1Antragsberechtigt sind ausschließlich Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 RZWas 2021. 2Die Vorhabenträger schließen hierzu i. d. R. Sondervereinbarungen über die Kostenaufteilung mit den Eigentümern und Betreibern von Berghütten, Almen, Bergbahnen usw. 3Zuwendungs-empfänger der Wasserversorgung und Zuwendungsempfänger der Abwasserentsorgung wer-den getrennt gefördert.
Fördergegenstände
1Förderfähig ist der erstmalige Bau kommunaler Trinkwasserleitungen und kommunaler Ab-wasserkanäle zur Ver- oder Entsorgung von bestehenden stark frequentierten Einrichtungen in Bergregionen über 1.000 m ü. NN. 2Die bisherige Art der Wasserversorgung oder Abwasser-entsorgung spielt keine Rolle. 3Die Mitverlegung von Strom-, Telefon- und Breitbandkabeln sowie Gasleitungen im Rohrgraben der Trinkwasserleitung oder des Abwasserkanals ist nicht förderschädlich.
Förderausschluss
1Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese eine Verrechnung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist. 2Eine Förderung ist zudem ausgeschlossen, wenn der Vorha-benträger für die förderfähigen Anlagen eine weitere Förderung eines anderen Zuwendungsge-bers erhält.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für alle Anlagenteile, die für die Maßnahme erforderlich sind, insbesondere Pumpen, Hochbehälter, Pufferbehälter, Planungskosten, Baunebenkosten sowie Ausgaben für Anschlussleitungen (DIN 4046) und Anschlusskanäle (DIN 1986 Teil 100), soweit sie Teil der öffentlichen Einrichtung sind.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Zusätzlich zu Nr. 5.3.1 – 5.3.6 RZWas 2021 sind nicht zuwendungsfähig:
- 5.3.7 Ausgaben für die Reparatur, die Unterhaltung und den Betrieb,
- 5.3.8 Ausgaben für die Erschließung neuer Baugebiete mit Wasserleitungen und Kanälen,
- 5.3.9 Ausgaben für Anschlussleitungen (DIN 4046) und Anschlusskanäle (DIN 1986 Teil 100), soweit sie nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind,
- 5.3.10 Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Dienst- und Werkdienstwohnungen,
- 5.3.11 die verrechnete Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 AbwAG und
- 5.3.12 Ausgaben für Strom-, Telefon- und Breitbandkabel sowie Gasleitungen und der nach-weislich durch die Mitverlegung dieser Kabel/Leitungen im Rohrgraben der Trinkwasser-leitung oder des Abwasserkanals verursachte Mehraufwand gegenüber der bloßen Ver-legung von Trinkwasserleitung und/oder Abwasserkanal. Die Tatsache, dass Strom-, Telefon- und Breitbandkabel sowie Gasleitungen im Rohrgraben der Trinkwasserleitung oder des Abwasserkanals mit verlegt werden, ist nicht förderschädlich.
Im Rahmen einer förderfähigen Maßnahme ist der Anschluss weiterer Einrichtungen unterhalb 1.000 m ü. NN nicht förderschädlich; die Anschlussleitungen und –kanäle zu diesen Einrichtun-gen sind nicht zuwendungsfähig.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt 75 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Geltungsdauer
1Das Sonderprogramm tritt zum 01.01.2018 in Kraft und gilt vorläufig bis 31.12.2024 2Eine Ver-längerung bis 2027 wird in Aussicht gestellt.