SONDERPROGRAMM „KOMMUNALE TRINKBRUNNEN“
NACH NR. 2.4 RZWAS 2025
Zweck des SonderfÖrderprogramms
Trinkwasser ist ein unverzichtbares Lebensmittel, das der Bevölkerung durch die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen in einwandfreier Qualität und ausreichender Menge über das öffentliche Leitungsnetz zur Verfügung gestellt wird. In Bayern stammt dieses Wasser zu rd. 90 Prozent aus Grundwasser. Um diese Grundwasserressourcen zu schützen und zu bewahren, ist das Mitwirken aller erforderlich. In Trinkwasserschutzgebieten wird mit einer örtlich angepassten Verordnung ein darüber hinaus gehender Schutz erreicht.
Das Berücksichtigen der Verhaltensregeln des allgemeinen Grundwasserschutzes, der Wasserschutzgebiete sowie der Trinkwasserverordnung kann nur erfolgreich sein, wenn deren Notwendigkeit in der Bevölkerung verstanden, akzeptiert und gelebt wird. Trinkbrunnen dienen dem Zweck, das Leitungswasser der öffentlichen Wasserversorgung als Lebensmittel in Wert zu setzen. Es ist Ziel die Einsicht zu vermitteln, dass dieses Trinkwasser den notwendigen Schutz verdient und erfordert, weil es so wertvoll und deshalb schützenswert ist. Das gilt gerade auch dann, wenn der Schutz persönliche Einschränkungen und gegebenenfalls auch Änderungen in den persönlichen Verhaltensweisen mit sich bringt. Öffentliche Trinkbrunnen an gut frequentierten Plätzen oder Wegen bieten die gute Möglichkeit, auf den Wert des Lebensmittels Leitungswasser sowie auf die Notwendigkeit des Trinkwasserschutzes mit geeigneten Medien hinzuweisen. Gerade Personen, die ihren Durst mit frischem Wasser stillen können, haben ein besonders „offenes Ohr“ für diese Botschaft.
Trinkbrunnen dienen der öffentlichen Klimavorsorge. Der Klimawandel führt zu immer länger werdenden Hitzeperioden, was das Leben gerade in den innerstädtischen Bereichen zunehmend belastend macht. Im Sinne der allgemeinen Gesundheitsvorsorge wirkt das Bereitstellen von kühlem, frischem Trinkwasser belebend.
Trinkbrunnen sind ein Beitrag zur Verminderung von klimaschädlichem CO2 durch das Einsparen von Emissionen aus der Getränkelogistik und zur Vermeidung von Plastikabfällen aus (Einweg-)Flaschen für Mineral- oder Tafelwasser.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind ausschließlich Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 RZWas 2025.
Fördergegenstand
Förderfähig ist der Neubau von Trinkbrunnen im öffentlichen Raum, außerhalb von Gebäuden.
Es werden höchstens zwei Trinkbrunnen pro Gemeinde gefördert; Trinkbrunnen, die bereits im Rahmen des Sonderprogramms „Kommunale Trinkbrunnen nach 2.4 RZWas 2021“ gefördert wurden, sind hierbei mitzuzählen. Sollte das Förderprogramm finanziell ausgeschöpft sein, zählt die Reihenfolge (Eingangsdatum) des Antragseingangs.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Planung, Errichtung des Trinkbrunnenbauwerks mit Installation sowie Zu- und geregelter Ableitung sowie die Ausgaben in Verbindung mit der Erstellung und Errichtung der notwendigen Informationstafel sind zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten sowie die städtebauliche Einbindung des Trinkbrunnens in das direkte Umfeld sind nicht zuwendungsfähig.
Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Trinkbrunnen sind in einer ansprechend gestalteten Form und unter den dem aktuellen Stand der Technik genügenden hygienischen Anforderungen, die das Lebensmittel Wasser stellt, auszuführen.
- Die Nutzung des angebotenen Wassers ist kostenfrei.
- In der unmittelbaren Umgebung ist eine Tafel mit Informationen zu Herkunft, Wert und Schutzbedürftigkeit des öffentlichen Leitungswassers anzubringen. Für die Gestaltung der Informationstafel mit den Logos des Wasserversorgers, des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie einer angepassten inhaltlichen Botschaft mit einem Hinweis auf die Förderung durch das StMUV sind die gestalterischen Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu beachten. Diese Vorgaben werden dem Zuwendungsempfänger auf Anforderung vom örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt zur Verfügung gestellt.
- Trinkbrunnen und Informationstafel sind gemeinsamer Zuwendungsgegenstand. Ein Trinkbrunnen ohne Begleitung durch eine Informationstafel ist nicht zuwendungsfähig.
- Der Trinkbrunnen einschließlich der Informationstafel muss nach NBest-Was 2025 mindestens 12,5 Jahre betrieben und unterhalten werden. Der Zuwendungsempfänger übernimmt Betrieb, Wartung und Reparatur des Trinkbrunnens und der Informationstafel.
- Ein Abbau bzw. eine Stilllegung der Anlage in der kalten Jahreszeit, d.h. für längstens sechs Monate im Jahr, ist förderunschädlich.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 4, maximal 10.000 Euro je Trinkbrunnen-Projekt.
Geltungsdauer
Das Sonderprogramm tritt zum 01.04.2025 in Kraft und gilt vorläufig bis zum 31.12.2028.