Sanierung öffentlicher Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung - Förderung in Härtefällen durch den Freistaat Bayern
Anlagen erhalten – jetzt sanieren
Die Kommunen haben seit 1946 rund 45 Milliarden Euro in Anlagen zur Trinkwasserversorgung sowie Abwasserentsorgung investiert. Der Freistaat hat die Kommunen dabei mit über 12 Milliarden Euro an Zuwendungen unterstützt.
Diese wichtige Infrastruktur muss langfristig und planvoll erhalten werden. Denn schadhafte Leitungen und Kanäle gefährden die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und sind ein Risiko für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie für die Ortshygiene und die Umwelt.
Wirkungsvolle Sanierungsmaßnahmen verlängern die Nutzungsdauer dieser Anlagen erheblich und unterstützen die Entwicklung einer Kommune nachhaltig.
Wird in den Erhalt dieser Anlagen
planvoll investiert, fördert der Freistaat Bayern nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021) in Härtefällen.
Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021) finden Sie am Seitenende
unter "Weiterführende Informationen".
Förderung in Härtefällen - Pro-Kopf-Belastung (PKB)
Was wird gefördert?
Der Freistaat Bayern fördert Vorhaben zur Sanierung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei bei der Erneuerung und Renovierung von Kanälen und Leitungen.
Wer wird gefördert?
Zuwendungen können erhalten:
- Gemeinden und Städte mit bis zu 20.000 Einwohnern, einschließlich deren Eigenbetriebe
(mit 100 % kommunaler Beteiligung), - Kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände,
- Kommunalunternehmen nach Art. 89 GO und
- gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 KommZG.
Wann setzt die Förderung ein?
Der Freistaat Bayern fördert in Härtefällen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die sogenannte Pro-Kopf-Belastung (PKB) in einem Satzungsgebiet über einer der vorgegebenen Härtefallschwellen liegt. Verbundleitungen und Verbundkanäle sowie Sanierungs- und Strukturkonzepte werden unabhängig davon gefördert. Die Pro-Kopf-Belastung wird für ein Satzungsgebiet gemäß Anlage 2 RZWas 2021 berechnet.
Härtefallschwellen
Wie hoch sind die Härtefallschwellen?
Die Härtefallschwellen beziehen sich auf die Pro-Kopf-Belastung (PKB). Die Pro-Kopf-Belastung kann dabei entweder für das Satzungsgebiet der Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung berechnet werden (getrennte Betrachtung) oder alternativ bei mindestens 75 Prozent (%) deckungsgleichem Satzungsgebiet gemeinsam betrachtet werden.
Härtefallschwelle 1
Satzungsgebiet | PKB |
---|---|
Trinkwasserversorgung | 2.150 Euro (€) / EZD |
Abwasserentsorgung | 3.350 € / EZD |
Gemeinsame Betrachtung | 4.100 € / EZD |
Härtefallschwelle 2
Satzungsgebiet | PKB |
---|---|
Trinkwasserversorgung | 3.200 Euro (€) / EZD |
Abwasserentsorgung | 5.000 € / EZD |
Gemeinsame Betrachtung | 6.150 € / EZD |
Im Raum mit besonderem Handlungsbedarf nach dem Landesentwicklungsprogramm gelten um 25 % abgesenkte Schwellen.
Sollte aktuell noch keine der Härtefallschwellen erreicht sein, erhöht sich durch zeitnahe Investitionen in die Anlagen die Pro-Kopf-Belastung. Dadurch kann ggf. eine der Härtefallschwellen zu einem späteren Zeitpunkt überschritten und eine Förderung möglich werden.
Förderpauschalen
Unabhängig vom Erreichen einer Härtefallschwelle können folgende Vorhaben gefördert werden:
Nummer | Fördergegenstand nach RZWas 2021 | Förderpauschalen |
---|---|---|
2.2.2 | Bau von Verbundleitungen für die Wasserversorgung | 80 Euro (€) / m (netto) max. 90 % max. 3 Millionen € |
Bau von Verbundkanälen anstelle der Sanierung einer Kläranlage | 125 € / m (netto), max. 90 %, max. 3 Millionen € |
|
2.2.5 | Sanierungs- und Strukturkonzept | 20 € / Einwohner max. 70% der Kosten max. 50.000 € |
Liegt die Pro-Kopf-Belastung über der Härtefallschwelle 1, können folgende Vorhaben pauschal gefördert werden:
Nummer | Fördergegenstand nach RZWas 2021 | Förderpauschalen |
---|---|---|
2.2.1 | Sanierung von Trinkwasserleitungen | 120 Euro (€) / m (netto), mind. 40, max. 90 % |
Renovierung von Abwasserkanälen | 150 € /m (netto), mind. 40, max. 90 % |
|
Erneuerungen von Abwasserkanälen | 300 € / m (netto), mind. 40, max. 90 % |
|
2.2.3 | Bauliche Sanierung sonstiger Bauwerke | 250 € / Einwohner, max. 70% d. Kosten, max. 3 Millionen € |
2.2.4 | Beitritt zu einem Zweckverband | 40 € / Einwohner max. 100.000 € |
Liegt die Pro-Kopf-Belastung über der Härtefallschwelle 2, erhöhen sich die Förderpauschalen für die Sanierung von Trinkwasserleitungen und von Abwasserkanälen (Nr. 2.2.1) um 50 %, die Mindestförderung beträgt dann 70 % der Ausführungskosten.
Ablauf des Förderverfahrens
- 1. Berechnung der Pro-Kopf-Belastung
Der Antragsteller berechnet die Pro-Kopf-Belastung im Satzungsgebiet nach Anlage 2 RZWas 2021. Das Wasserwirtschaftsamt berät dabei gerne. - 2. Zuwendungsantrag
Der Antragsteller beantragt die Aufnahme ins Förderprogramm. Wesentlich dabei ist die Anlage 2 RZWas 2021.
Bei Vorhaben nach Nr. 2.2.2 und 2.2.3 ist zudem eine Entwurfsplanung nach REWas erforderlich, die vom Wasserwirtschaftsamt baufachlich geprüft werden muss.
- 3. Zuwendungsbescheid
Wenn die Pro-Kopf-Belastung im Satzungsgebiet über einer der Härtefallschwellen liegt, erhält der Antragsteller vom Wasserwirtschaftsamt einen Zuwendungsbescheid. - 4. Nachweis der Verwendung und Auszahlung der
Zuwendungen
Der Zuwendungsempfänger legt nach Fertigstellung eines Sanierungsabschnitts dem Wasserwirtschaftsamt die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 RZWas 2021 vor. Nach Prüfung der Unterlagen bewilligt das Wasserwirtschaftsamt die Zuwendung.
Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021).
Programmlaufzeit: 1.4.2021 bis 31.12.2024.
Nach Erlass des Zuwendungsbescheids können Aufträge zur Leitungs- bzw. Kanalsanierung förderunschädlich vergeben und die Vorhaben realisiert werden.
Nur die Planung für Verbundleitungen oder -kanäle (Nr. 2.2.2) wie auch für die Sanierung sonstiger Bauwerke (Nr. 2.2.3) muss vor Vergabe des Bauauftrags vom Wasserwirtschaftsamt baufachlich geprüft worden sein.
Das Wasserwirtschaftsamt – Ihr Ansprechpartner
Setzen Sie sich direkt mit Ihrem örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt (siehe "Weiterführende Informationen") in Verbindung!
Dort berät Sie Ihr Ansprechpartner in allen Fragen
rund um die Förderung und die Verfahrensabwicklung.
Weiterführende Informationen
Links
RZWas 2021
- Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021) mit Anlagen
- Erste Änderung der RZWas 2021 vom 13.12.2021
ANTRAGSFORMULARE
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- Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO
- Anlage 2: Ermittlung der Pro-Kopf-Belastung (PKB)
- Anlage 3: Baustandsbericht
- Anlage 4: Verwendungsnachweis
- Anlage 5: Verwendungsbestätigung