Widerruf der Feststellung vom 13. Dezember 2011 (Az. 82c-U8705.4-2011/32-15) gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 Verpackungsgesetz (VerpackG)
Gemäß § 18 Absatz 3 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbrau-cherschutz (StMUV) den folgenden
Bescheid:
I.
Die mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 (Az. 82c-U8705.4-2011/32-15) getroffene Feststellung, dass die RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG (nachfolgend: Systembetreiberin) im Gebiet des Freistaats Bayern ein System eingerichtet hat, das die regelmäßige Erfassung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff, Papier, Pappe und Karton sowie deren Ver-bünde beim privaten Endverbraucher oder in der Nähe des privaten Endverbrauchers flächendeckend gewährleistet, wird mit Wirkung ab dem 01. April 2019 widerrufen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Systembetreiberin. Die Höhe der Kosten wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt.
III.
Der verfügende Teil wird öffentlich bekannt gegeben.
IV.
Dieser Bescheid mit Begründung kann für die Dauer eines Monats nach Bekanntgabe im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Rosenkavalierplatz 2, 81925 München, Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr an der Pforte eingesehen werden. Der Bekanntgabetext mit Begründung ist auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (http://www.stmuv.bayern.de) einsehbar.
V.
Dieser Bescheid mit Begründung kann für die Dauer eines Monats nach Bekanntgabe im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Rosenkavalierpl. 2, 81925 München, Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr an der Pforte eingesehen werden. Der Bekanntgabetext mit Begründung ist auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (https://www.stmuv.bayern.de) einsehbar.
Begründung:
A. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 (Az. 82c-U8705.4-2011/32-15) stellte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Antrag der Systembetreiberin fest, dass diese im Gebiet des Freistaats Bayern ein System eingerichtet hat, das die regelmäßige Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff, Papier, Pappe und Karton sowie deren Verbunde beim privaten Endverbraucher oder in der Nähe des privaten Endverbrauchers flächendeckend gewährleistet.
Mit Schreiben vom 04. März 2019 teilte die Systembetreiberin dem Bayerischen Staatsminis-terium für Umwelt und Verbraucherschutz mit, dass die Gesellschafter der Systembetreiberin am 20. Februar 2019 unwiderruflich beschlossen haben, den Betrieb des Dualen Systems im Sinne des § 3 Abs. 16 VerpackG zum 31. März 2019 einzustellen.
Die Systembetreiberin beantragte daher den Widerruf der Genehmigung zum Betrieb des Dualen Systems mit Ablauf des 31. März 2019.
B. Entscheidungsgründe
1) Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist als oberste für die Abfallwirtschaft zuständige Landesbehörde für den Widerruf der Genehmigung eines Systems nach § 1a Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) zuständig.
2) Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes zum 01. Januar 2019 galt die Systembe-treiberin im Sinne des § 18 Abs. 1 VerpackG als genehmigt, da sie unter Geltung der Verpackungsverordnung bereits wirksam festgestellt wurde und sie dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine Finanzierungsvereinbarung mit der Zentralen Stelle vorgelegt hat (vgl. § 35 Abs. 1 VerpackG). Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 VerpackG ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde. Mit der endgültigen Einstellung des Betriebs mit Ablauf des 31. März 2019 verbleibt der zuständigen Behörde nur die Mög-lichkeit, die Genehmigung zu widerrufen.
3) Mit Schreiben vom 13. März 2019 wurde die Systembetreiberin im Rahmen der Anhö-rung nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zur Stellungnahme bezüglich des beabsichtigten Widerrufs aufgefordert. Die Systembetreiberin teilte am 14. März 2019 per E-Mail mit, dass gegen den Erlass des angekündigten Bescheides keine Bedenken bestehen.
4) Die Pflicht zur Zahlung der Kosten des Verfahrens ergibt sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Kostengesetz (KG). Dementsprechend ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Die Höhe der Kosten wird mittels Be-scheid gesondert festgesetzt.
5) Der Widerruf der Genehmigung ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 VerpackG in Verbin-dung mit Art. 41 Abs. 3 und 4 BayVwVfG öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekanntge-macht wird. Ergänzend hierzu wird der Bescheid einschließlich Begründung im Baye-rischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Einsichtnahme aus-gelegt. Zudem kann der Bekanntgabetext auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (http://www.stmuv.bayern.de) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Dr. Monika Kratzer
Ministerialdirigentin