Rechtsgrundlagen Bereich Wasser
Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wasserwirtschaft auf der Grundlage der Wassergesetze. Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Freistaats Bayerns.
Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG).
Europäische Union
Bundesrepublik Deutschland
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
- Wasserverbandsgesetz (WVG)
- Abwasserverordnung (AbwV)
- Grundwasserverordnung (GRWV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Freistaat Bayern
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)
- Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen (Laborverordnung - LaborV)
- Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser - VPSW)
Wasserrechtliche Gestattung
Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:
- Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
- Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
- Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 Meter (m) Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach Maßgabe der § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung, bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG notwendig ist.
Keine wasserrechtliche Gestattung ist z. B. notwendig für:
- Das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 WHG, Art. 29 BayWG)
- Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
- Einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem kleinen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die Kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.
Wasserrechtliche Verfahren im Überblick
In der folgenden Übersicht finden Sie einige wichtige wasserrechtliche Verfahren und ihre rechtliche Behandlung.
Sachverhalt | Beispiel | Bezeichnung des Verfahrens | wesentliche Rechtsgrundlagen |
---|---|---|---|
Gewässerbenutzung | Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus Grundwasser, Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer oder in Grundwasser (Direkteinleitung), Aufstau von Gewässern zur Wasserkraftnutzung |
Erlaubnis (unterschieden wird zwischen gehobener Erlaubnis, beschränkter Erlaubnis und beschränkter Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bewilligung, Zulassung des vorzeitigen Beginns |
§§ 8 ff., WHG Art. 15, 70 BayWG |
Einleitungen von Abwasser, mit bestimmten, gefährlichen lnhaItsstoffen in öffentliche Abwasseranlagen | Galvanikabwasser wird in eine kommunale oder private Kanalisation eingeleitet (Indirekteinleitungen). | (Indirekteinleiter-) Genehmigung (neben der Anschlussgenehmigung des Trägers der Kanalisation erforderlich) | §§ 58, 59 WHG |
Erdaufschlüsse | Erdarbeiten, die über eine bestimmte Tiefe in den Boden eindringen | Anzeige | § 49 WHG, Art. 30 BayWG |
Abwasserbehandlungsanlagen | Bau, Betrieb, wesentliche Änderung | Genehmigung bei UVP-pflichtigen Anlagen | § 60 WHG |
Ausbau oberirdischer Gewässer | Herstellen, Beseitigen, wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer | Planfeststellung bzw. Plangenehmigung | §§ 67, 68, 69 WHG, Art. 39 BayWG |
Errichten oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an über oder unter oberirdischen Gewässern | Stege, Masten, Gebäude | Genehmigung | § 36 WHG, Art. 20 BayWG |
Baumaßnahme, Erdarbeiten oder Pflanzungen in Überschwemmungsgebieten | Erhöhungen, Vertiefungen, Baumaßnahmen, Bäume, Sträucher | Genehmigung | §§ 78 ff WHG, Art. 46 BayWG |
Errichtung und Betrieb von Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe | Transport wassergefährdender Stoffe | Genehmigung | §§ 65 ff. UVPG, §§ 2 bis 8 RohrFLtgV |
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | Lagerbehälter, Abfüllanlagen | Anzeige, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung | §§ 62, 63 WHG; AwSV, |