Einstufung gentechnischer Arbeiten in Sicherheitsstufen
Die abschließende Einstufung einer gentechnischen Arbeit in eine der vier Sicherheitsstufen nimmt die zuständige Landesbehörde vor (in Bayern die Regierungen von Oberbayern bzw. von Unterfranken). Sie umfasst im Einzelnen folgende Schritte:
- Gefährdungsermittlung
- Risikobeurteilung
- Sicherheitseinstufung.
Mögliche Risiken gentechnischer Arbeiten ergeben sich in erster Linie aus dem Umgang mit den verwendeten Organismen. Entscheidend für die Ermittlung des Gefährdungspotenzials des gentechnisch veränderten Organismus sind die Eigenschaften des Empfängerorganismus, weil der gentechnisch veränderte Organismus in der Regel über sämtliche Eigenschaften des Empfängerorganismus verfügt.
Die Risikobewertung des entstehenden gentechnisch veränderten Organismus beruht auf dem Zusammenwirken der Eigenschaften
- des Empfängerorganismus
- des Spenderorganismus
- der zu übertragenden Erbinformation
- der zur Übertragung verwendeten Vektoren und
- des entstehenden Genprodukts.
Weiterhin werden gesundheitliche Aspekte (z. B. toxische oder allergene Eigenschaften) sowie Umweltauswirkungen (z. B. Überlebensfähigkeit, Beteiligung an Umweltprozessen) geprüft. Die Risikobewertung wird vom Betreiber bzw. dem Projektleiter vorgenommen. Die zuständige Landesbehörde führt eine davon unabhängige Risikoanalyse durch.
Die Abbildung zeigt schematisch, welche Faktoren die Risikobewertung eines gentechnisch veränderten Organismus beeinflussen. Zu berücksichtigen sind der Spenderorganismus, die zu übertragende Erbinformation, der Vektor, die Eigenschaften des Empfängers und das Genprodukt.
Am Ende ihres Beurteilungsverfahrens ordnet die zuständige Landesbehörde die gentechnische Arbeit einer der vier Sicherheitsstufen zu.
Bei einer Einstufung in die Sicherheitsstufen 3 und 4 sowie in bestimmten Fällen bei niedrigeren Stufen schaltet die Landesbehörde ein Expertengremium ein, die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS).