Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Anforderungen an den Sicherheitsstandard für die Errichtung und den Betrieb von gentechnischen Anlagen sind in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung definiert.
Die Anwendung von spezifischen Einschließungsmaßnahmen begrenzt den Kontakt der verwendeten gentechnisch veränderten Organismen mit Mensch und Umwelt und gewährleistet ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau.
Aufwand und Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen hängen von der Sicherheitsstufe der jeweiligen gentechnischen Arbeit ab.
Grundsätzlich können Sicherheitsmaßnahmen technischer, organisatorischer, den Arbeitsschutz betreffender und biologischer Art sein. Die ersten drei Kategorien zählen zu den traditionellen Sicherheitsmaßnahmen.
Technische Sicherheitsmaßnahmen
....richten sich gegen ein unkontrolliertes Entweichen von gentechnisch veränderten Organismen und sorgen für eine Verringerung des Risikos beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen am Arbeitsplatz:
- Bauliche Voraussetzungen
- Raumlufttechnische Anlagen (Be- und Entlüftungsanlagen, ggf. Unterdrucksystem, Hochleistungsfilter)
- Inaktivierungseinrichtungen (z. B. durch gasdicht verschließbare Druckbehälter, sogenannte Autoklaven)
- Ein- und Ausschleusen von Mensch und Material (ab Sicherheitsstufe 3)
- Abwasser- und Abfallentsorgung
- Spezielle Gerätschaften (z. B. Sicherheitswerkbänke)
Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
...stellen den ordnungsgemäßen Betrieb einer gentechnischen Anlage sicher:
- Nur qualifiziertes Personal und regelmäßige, arbeitsplatzbezogene Unterweisung
- Kennzeichnung des Arbeitsbereichs ("Gentechniklabor", ab Sicherheitsstufe 2 zusätzlich mit Warnzeichen "Biogefährdung")
- Zutrittsregelung (ab Sicherheitsstufe 2 nur autorisierte Personen)
- Betriebsanweisung (Sicherheitsmaßnahmen, Verhaltensregeln, Erste Hilfe-Maßnahmen)
- Maßnahmen bei Störungen und Unfällen (z. B. innerbetrieblicher Notfallplan)
- Aufzeichnungen der Arbeiten
Arbeitssicherheitsmaßnahmen
... dienen dem Schutz der Beschäftigten:
- Grundregeln guter mikrobiologischer Praxis
- Beachtung hygienischer Regeln
- Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Schutzbrille, Schutzkittel, Pipettierhilfen)
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Vorsorgekartei
Biologische Sicherheitsmaßnahmen
...als einzige gentechnikspezifische Sicherheitsmaßnahme zur Verringerung des gentechnischen Gefahrenpotenzials:
- Verwendung einer gezielten Kombination bestimmter Empfängerorganismen und Vektoren zur Verringerung des Gefahrenpotenzials des gentechnisch veränderten Organismus (z.B. Bakterienstamm E. coli K12)
- Verhinderung der Ausbreitung von gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren (z. B. Entfernen der Staubbeutel, Sterilisation)
- Arbeiten an bestimmten Krankheitserregern nur durch geimpfte Personen
Betreiber bzw. Projektleiter sind rechtlich dazu verpflichtet, die Wirksamkeit der bestehenden Sicherheitsmaßnahmen auf dem neuesten Stand der Technik zu halten.
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen wird von der zuständigen Regierung von Oberbayern bzw. Unterfranken regelmäßig überwacht.
Weiterführende Informationen
- Sicherheitsstufen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Verwaltungsverfahren bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten
- Staatliche Überwachung
Links
- Broschüre „Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen“ des Bayerischen Landesamts
für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (2. überarbeitete Auflage) - Gentechnische Anlagen - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Gentechnische Arbeiten - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit