Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
Seit Ende 2003 gelten neue, EU-weite Bestimmungen für die Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel [Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel]. Die hierfür zuständige nationale Behörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Einer EU-weiten Genehmigung bedürfen demnach Lebens- und Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, aus solchen bestehen oder daraus hergestellt sind.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit leitet den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiter, die alle EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission informiert.
Innerhalb von 6 Monaten gibt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme ab. Diese beinhaltet u. a. folgende Angaben:
- Sicherheitsbewertung
- Vorschlag zur Kennzeichnung
- evtl. Auflagen (z. B. marktbegleitende Beobachtung)
- Nachweisverfahren
- Beobachtungsplan (Monitoring) bei gentechnisch veränderten Pflanzen
Die Entscheidung über eine Zulassung liegt bei den zuständigen Gremien der Europäischen Union (Ständiger Ausschuss für die Lebensmittelkette, Berufungsausschuss und Kommission). Wird eine Genehmigung erteilt, ist diese EU-weit gültig und auf 10 Jahre begrenzt. Eine Verlängerung um weitere 10 Jahre kann beantragt werden. Alle zugelassenen gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermittel werden in ein öffentliches Register eingetragen.
Grundsätzlich kann ein Antragsteller die Genehmigung für eine gentechnisch veränderte Pflanze nach der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (Voraussetzung: Umweltverträglichkeitsprüfung) oder nach der Verordnung 1829/2003 für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel beantragen. Wenn neben der Verwendung einer gentechnisch veränderten Pflanze als Lebens- und Futtermittel auch deren Anbau vorgesehen ist, können beide Anträge auch in einem gemeinsamen Genehmigungsverfahren entschieden werden. Im Rahmen der Sicherheitsbewertung ist dann zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.
Weiterführende Informationen
Links
- Aufgaben des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beim Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermittel (Verordnung (EU) Nr. 1829/2003)
- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
- Register der Europäischen Kommission zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln